9.2.1 Allgemeines

[1] Mit der Schließung einer Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde (§ 159 SGB V) endet für alle Mitglieder auch die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse. Gleiches gilt im Fall der Schließung einer Krankenkasse in Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 160 SGB V). Damit einhergehend besteht für die Mitglieder dieser Krankenkasse die Notwendigkeit, im unmittelbaren Anschluss an die Schließung oder Insolvenz der Krankenkasse in eine andere Krankenkasse zu wechseln.

[2] Nach § 175 Abs. 3a SGB V ist eine Sonderregelung für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts im Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse vorgesehen. Diese verfolgt die Zielsetzung, dass der Mitgliederübergang von der abzuwickelnden Krankenkasse zu einer neuen Krankenkasse bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitgehend vollzogen ist.

[3] Das Sonderverfahren basiert auf der Festlegung einer Mindestfrist zwischen der Zustellung des Schließungsbescheids der Aufsichtsbehörde bei der betroffenen Krankenkasse und dem Zeitpunkt, in dem die Schließung der Krankenkasse wirksam wird. Diese Frist beträgt mindestens acht Wochen (vgl. § 159 Abs. 4 SGB V). Mit dem Tag der Zustellung des Schließungsbescheids beginnt für alle Mitglieder der abzuwickelnden Krankenkasse die Frist für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts, wobei je nach Mitgliedergruppe zwei verschiedene Verfahren zu unterscheiden sind. Das Gleiche gilt bei der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 1 SGB V).

9.2.2 Verfahren für Versicherungspflichtige

[1] Versicherungspflichtige haben spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der vorgenannten Frist das Krankenkassenwahlrecht auszuüben einschließlich einer entsprechenden Mitteilung an die zur Meldung verpflichtete Stelle. Eine nach Ablauf dieser Frist vom Mitglied erklärte Wahl einer neuen Krankenkasse entfaltet keine Rechtswirkung (analoge Anwendung des BSG-Urteils vom 21.12.2011, B 12 KR 21/10 R, USK 2011-172).

[2] Werden die Angaben über die gewählte Krankenkasse nicht rechtzeitig gemacht, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle die betroffene Person bei der Krankenkasse anzumelden, bei der sie vor seiner Mitgliedschaft bei der abzuwickelnden Krankenkasse versichert war; bestand keine vorhergehende Versicherung, ist sie von der zuständigen Meldestelle bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden.

[3] Die Anmeldung zu der neuen Krankenkasse durch die zuständige Meldestelle ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die aktive Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch das Mitglied zu erstatten. Die zweiwöchige Frist für die Abgabe der Anmeldung gilt – ungeachtet einer einschränkenden Formulierung in § 175 Abs. 3a Satz 2 SGB V – für alle versicherungspflichtigen Mitglieder der abzuwickelnden Krankenkasse, unabhängig davon, ob das Mitglied von seinem Krankenkassenwahlrecht Gebrauch gemacht hat oder die Meldestelle eine wahlersetzende Anmeldung vornimmt – ungeachtet der insoweit nicht deckungsgleichen Regelungen des Melderechts.

9.2.3 Verfahren für Mitglieder ohne eine zur Meldung verpflichtete Stelle

[1] Nach dem Wortlaut des Gesetzes haben Mitglieder, bei denen keine zur Meldung verpflichtete Stelle besteht, das Krankenkassenwahlrecht innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Schließungsbescheids bzw. der Stellung des Insolvenzantrags auszuüben und innerhalb dieser Frist die abzuwickelnde Krankenkasse über die gewählte Krankenkasse zu informieren. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/8005, S. 162) wird davon ausgegangen, dass alle freiwilligen Mitglieder und Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V keine zur Meldung verpflichtete Stelle haben. Dagegen hat sich in der Sozialversicherung seit Jahren eine Auffassung etabliert, dass für bestimmte Gruppen der freiwilligen Mitglieder (insbesondere für Arbeitnehmer, Rentner und Studenten) gleichwohl die zur Meldung verpflichteten Stellen i.S.d. § 175 SGB V existieren (vgl. Abschnitt 6.3); Vergleichbares gilt auch für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen.

[2] Da sich die Regelungen des § 175 Abs. 3a Sätze 1 bis 3 SGB V, die eine Wahlfrist von sechs Wochen und eine die Wahl ersetzende Anmeldung vorsehen, ausdrücklich auf Versicherungspflichtige beziehen, hat dies im Umkehrschluss zur Folge, dass für alle Gruppen freiwilliger Mitglieder § 175 Abs. 3a Satz 6 SGB V (und somit eine dreimonatige Frist für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts) zur Anwendung kommt. Üben freiwillige Mitglieder ihr Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, kommt weder eine Wahlausübung durch die von der Schließung/Insolvenz betroffene Krankenkasse noch eine wahlersetzende Anmeldung durch die ggf. vorhandene zur Meldung verpflichtete Stelle in Frage. Sofern bei diesen Fallkonstellationen dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht (vgl. die in § 6 Abs. 3 SGB V geregelten Ausschlusstatbestände), müssen...

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