[1] Arbeitgeber der öffentlichen Hand bleiben nach § 358 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB III von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten insbesondere

  1. der Bund, die Länder und die Gemeinden,
  2. Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
  3. juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert,
  4. als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtsstellung genießende Untergliederungen (ergibt sich unmittelbar aus Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 3, 5 und 6 Weimarer Verfassung),
  5. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.

[2] Zu den umlagepflichtigen Arbeitgebern gehören z. B. Rechtsanwaltskammern sowie Ärzte und Zahnärztekammern.

[3] Die Industrie- und Handelskammern sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht insolvenzfähig, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Aufgrund landesrechtlicher Regelungen in allen 16 Bundesländern ist die Insolvenzfähigkeit der Industrie- und Handelskammern ausgeschlossen und es besteht keine Umlagepflicht.

[4] Für Kreishandwerkerschaften und Innungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts besteht hingegen Umlagepflicht, da für diese Einrichtungen die Insolvenzfähigkeit gegeben ist. Sind Wasser- und Abwasserverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgestellt, muss in diesen Fällen die Insolvenzfähigkeit geprüft werden.

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