[1] Bei der Berechnung der Umlage ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit oder sonstigen flexiblen Arbeitszeitverhältnissen nach § 7 Abs. 1a SGB IV zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob sie sich in der Arbeits- oder in der Freistellungsphase befinden. Als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt ist in der Arbeitsphase das tatsächlich erzielte (ausgezahlte) Arbeitsentgelt maßgebend, in der Freistellungsphase das ausgezahlte Wertbzw. Entgeltguthaben.

[2] Bei Altersteilzeitarbeit wird der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Altersteilzeitgesetz (AtG), der zusätzliche Beitrag zur Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AtG sowie die nach § 163 Abs. 5 SGB VI zugrunde zu legende zusätzliche beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt. Dies gilt sowohl für die Arbeits- als auch für die Freistellungsphase.

[3] Wird während der Altersteilzeit Mehrarbeit geleistet, kann es vorkommen, dass die Vergütung hierfür durch die vorrangige Anrechnung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Abs. 5 SGB VI (vgl. Ausführungen unter Ziffer 3.1.3.2 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9. März 2004 zu den versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des Altersteilzeitgesetzes) für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht bzw. nicht in voller Höhe herangezogen wird. Da die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung der Umlage aber unberücksichtigt bleibt, wird die Vergütung für Mehrarbeit dadurch in stärkerem Maße in die Berechnung der Umlage einbezogen. Entsprechendes gilt für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit.

[4] Ist wegen einer nicht vertragsgemäßen Verwendung von Wertguthaben eine sog. Störfallbeitragsberechnung vorzunehmen, wird Insolvenzgeldumlage erhoben. Als umlagepflichtiges Entgelt aus demWertguthaben gilt dabei das nach den besonderen Bestimmungen des § 10 Abs. 5 AtG für Alterteilzeitarbeitsverhältnisse (unter Berücksichtigung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme) bzw. das nach § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV für sonstige flexible Arbeitszeitverhältnisse ermittelte rentenversicherungspflichtige Entgelt.

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