[1] Wechselt der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis in eine versicherungspflichtige Beschäftigung und umgekehrt, richtet sich die beitragsrechtliche Behandlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts danach, aus welchem Beschäftigungsteil die Sonderzuwendung gewährt wird (vgl. Punkt 4 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 25./26. Mai 1988, Die Beiträge 1988, Seite 266). Dabei gelten folgende Grundsätze:

  1. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen ausschließlich im rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze nur für den Zeitraumzu bilden, für den Rentenversicherungspflicht bestand.
  2. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung sowohl im rentenversicherungspflichtigen als auch im rentenversicherungsfreien Teil des Beschäftigungsverhältnisses, ist diese entsprechend aufzuteilen.

[2] Bei Anwendung dieser Grundsätze ist für die Bemessung der Insolvenzgeldumlage zu beachten, dass hierfür nach § 358 Abs. 2 Satz 2 SGB III das Arbeitsentgelt maßgebend ist, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären (vgl. Ziffer II 3.2). Deshalb ist bei einer Einmalzahlung, deren anspruchsbegründende Teile sowohl einer Zeit der rentenversicherungsfreien Beschäftigung als auch einer Zeit der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung zuzuordnen sind (vgl. b), zu unterscheiden, ob die Rentenversicherungsfreiheit im versicherungsfreien Teil der Beschäftigung auf einer geringfügig entlohnten Beschäftigung beruht oder ein sonstiger Tatbestand der Rentenversicherungsfreiheit vorliegt.

[3] Beim Wechsel von einer rentenversicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung in eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung und umgekehrt, wird die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung jeweils getrennt für die Dauer des rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses einerseits und für die Dauer des rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses andererseits gebildet.

[4] Ansonsten ist im Falle des Grundsatzes b) Insolvenzgeldumlage für den Anteil der Einmalzahlung, der dem rentenversicherungsfreien Beschäftigungsteil zuzuordnenden ist, nur zu berechnen, wenn für diesen Zeitraum nach § 172 Abs. 1 SGB VI Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Aus diesem Grunde sind z. B. rentenversicherungsfreie Beschäftigungen von Beamten und beamtenähnlichen Personen (vgl. Ziffer II 3.2.1) hiervon ausgenommen.

[5] Sofern im Laufe eines Kalenderjahres (z. B. wegen des Bezuges von Altersvollrente) Rentenversicherungsfreiheit eintritt, mit der Folge, dass der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB IV zu zahlen hat, ist für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auch für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage zu bilden.

[6] Wird ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres bei demselben Arbeitgeber z. B. wegen Zugehörigkeit zu einer Versorgungseinrichtung einer bestimmten Berufsgruppe von der Rentenversicherungspflicht befreit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), ist zur Bildung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage ebenfalls die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb des Kalenderjahres zu berücksichtigen.

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