[1] In der Rentenversicherung besteht von Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters an Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI. Die über den Rentenbeginn hinaus gezahlten Beiträge sind dem Leistungsträger in diesen Fällen in voller Höhe zu erstatten (ggf. Verrechnungsverfahren mit den im laufenden Monat abzuführenden Beiträgen). Soweit der Versicherte bei Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld an der Beitragsaufbringung beteiligt war, erhält er die von ihm getragenen Beitragsanteile von der Krankenkasse erstattet.

[2] Die Versicherungspflicht und damit auch die Beitragspflicht werden für die Vergangenheit nicht dadurch beseitigt, dass dem Versicherten rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt wird und der Anspruch auf Krankengeld nachträglich wegfällt (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 25.01.1995 – 12 RK 51/93, 12 RK 58/94, 12 RK 59/94 – USK 9508). Dementsprechend haben der Versicherte und die Krankenkasse als Leistungsträger keinen Anspruch auf Erstattung der aufgrund des Krankengeldbezugs gezahlten Rentenversicherungsbeiträge.

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