Versicherungsfreiheit: Arbeitgeberbeiträge nicht rentenerhöhend

Berufstätige Rentner und Rentnerinnen sind grundsätzlich versicherungsfrei und entrichten somit keine Beiträge zur Rentenversicherung. Dennoch wollte ein teilzeitbeschäftigter Rentner eine höhere Rente, da sein Arbeitgeber schließlich noch den Arbeitgeberanteil abführen würde. Nachdem die Rentenversicherung den Antrag abgelehnt hat und der Rentner daraufhin Klage einreichte, entschied nun das Hessische Landessozialgericht über den Fall.

Das Urteil des Gerichts fiel eindeutig aus: Die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge wirken sich nicht rentenerhöhend aus. Gegen Verfassungsrecht wird damit nicht verstoßen.

Berufstätiger Rentner beantragt höhere Rente wegen Arbeitgeberbeiträgen

Ein 1949 geborener Versicherter aus Darmstadt bezog bereits eine Altersrente, während er weiterhin einer Teilzeittätigkeit nachging. Sein Arbeitgeber zahlte Beiträge zur Rentenversicherung, die diese aufgrund der Versicherungsfreiheit des Beschäftigten bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigte. Dies verletze, so der Versicherte, seine Grundrechte.

Ohne Verzicht auf Versicherungsfreiheit werde Rente nicht erhöht

Die Richter beider Instanzen folgten jedoch der Argumentation der Rentenversicherung.

Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht worden sei, eine Vollrente wegen Alters beziehen, seien versicherungsfrei. Nur wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werde, hätten Arbeitgeber und Beschäftigte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten.

Habe der Rentner hingegen den Verzicht nicht erklärt, müsse nur der Arbeitgeber Beiträge zahlen. Diese würden keinem Versicherungskonto zugeordnet und erhöhten die Rente des Versicherten nicht. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber den Arbeitgebern den Anreiz nehmen wollen, Altersrentner wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Eine Blockierung freier Arbeitsplätze durch versicherungsfreie Altersrentner habe vermieden werden sollen. Da der Gesetzgeber sozialversicherungsrechtliche Systeme nicht so ausgestalten müsse, dass Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen stünden, sei dies verfassungsgemäß.

Zudem habe der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Flexirentengesetz auf die geänderten Verhältnisse in Folge der demographischen Entwicklung und des Fachkräftemangels reagiert. Danach könnten Bezieher einer Vollrente wegen Alters auf die Versicherungsfreiheit verzichten und hierdurch eine Rentenerhöhung bewirken. Denn die vom Arbeitgeber und dem weiterbeschäftigten Rentner dann zu zahlenden Versicherungsbeiträge seien bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall habe der Versicherte jedoch nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Die (allein) von seinem Arbeitgeber gezahlten Beiträge wirkten sich daher weder auf die Rentenhöhe aus, noch seien sie dem Versicherten zu erstatten.

Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 23. April 2024, L 2 R 36/23


Das könnte Sie auch interessieren:

Rückzahlungspflicht bei nicht angegebener Verletztenrente

Rentenerhöhung 2024 vom Bundeskabinett beschlossen 

Hessisches Landessozialgericht