Die in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen verwendete Formulierung "80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens" bezieht sich jeweils auf die ungekürzte Bemessungsgrundlage der entsprechenden Entgeltersatzleistung (Regelentgelt), ggf. limitiert auf die Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges, zu dem die Beiträge zu zahlen sind. Ausgehend von diesem Wert ist die Kürzung auf 80 % vorzunehmen.
Beispiel [2023 aktualisiert]
Ein Versicherter bezieht im Jahr 2023 Krankengeld. Das kalendertägliche Regelentgelt (einschließlich eines möglichen Hinzurechnungsbetrags wegen Einmalzahlungen) beträgt 200,00 EUR. Die dem Leistungsbezug vorausgehende Beschäftigung wurde in den alten Bundesländern ausgeübt. | ||
1. Schritt: Ermittlung des Regelentgelts |
200,00 EUR | |
2. Schritt: Begrenzung des Regelentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze |
Pflegeversicherung | 166,25 EUR |
Rentenversicherung | 243,33 EUR | |
Arbeitslosenversicherung | 243,33 EUR | |
3. Schritt: Kürzung auf 80 % |
Pflegeversicherung | 133,00 EUR |
Rentenversicherung | 194,66 EUR | |
Arbeitslosenversicherung | 194,66 EUR |
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