Neue Sozialversicherungsrechengrößen sorgen für Mehraufwand

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind ein wesentlicher Teil der Lohnnebenkosten und mit ursächlich für deren progressive Entwicklung. Durch die neuen Sozialversicherungsrechengrößen steigen die Personalkosten und der Verwaltungsaufwand.

42,5 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts fließen im Jahr 2025 in die Sozialversicherung. In den folgenden Jahren ist mit weiteren Steigerungen zu rechnen. Wenn die Finanzierung der Sozialversicherungsausgaben nicht grundlegend geändert wird, könnte der Gesamtbeitragssatz bis zum Jahr 2035 um etwa 8 Prozentpunkte steigen. 

Sozialversicherung: Ursachen für steigende Beiträge

Der Finanzbedarf der Sozialversicherung wird überwiegend durch Beiträge gedeckt, die sich Versicherte und Arbeitgeber teilen. Die dynamische Entwicklung der Vergangenheit bei Beiträgen und Leistungen wird sich auch künftig fortsetzen. Die wesentlichen Ursachen dafür sind die demografische Entwicklung, der medizinisch-technische Fortschritt und erweiterte Leistungen durch politische Reformen. 

Auf die Lohnnebenkosten der Betriebe wirken sich unmittelbar die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (gedeckelt durch Beitragsbemessungsgrenzen) und die Beitragssätze zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung aus. Steigende Lohnnebenkosten beeinflussen die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe und damit der deutschen Wirtschaft.

Die bisherige Entwicklung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach Beitragssätzen berechnet, die für die einzelnen Versicherungszweige gesetzlich festgelegt werden. Eine Ausnahme bildet der individuelle Zusatzbeitragssatz in der Krankenversicherung, den jede Krankenkasse eigenständig festlegt und in ihrer Satzung veröffentlicht. Die Spanne der Zusatzbeitragssätze lag im Jahr 2024 zwischen 0,9 Prozent und 3,9 Prozent (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 1,7 Prozent; 2025: 2,5 Prozent).

In den Jahren 1995 bis 2024 bewegte sich der Gesamtbeitragssatz zwischen 39,3 Prozent und 40,9 Prozent. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ist dabei nicht berücksichtigt, da er allein vom versicherten Arbeitnehmenden getragen wird. Im Jahr 2025 wird der Gesamtbeitragssatz um einen Prozentpunkt auf 41,9 Prozent steigen. Auf den Arbeitgeber entfällt damit ein Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 20,95 Prozent der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte. Mehr zu den aktuellen Beitragssätzen in der Sozialversicherung lesen Sie hier.

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Beitragspflichtige Einnahmen

Die Beiträge der Arbeitnehmenden zur Sozialversicherung richten sich nach deren beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Nominal-Lohn). Dazu gehören sowohl die laufenden Löhne und Gehälter als auch Einmalzahlungen wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Steigende Nominal-Löhne und -Gehälter bewirken unmittelbar höhere Beiträge zur Sozialversicherung.

Beispiel: 

Beitragsberechnung aus laufendem Arbeitsentgelt von 2.000 Euro monatlich im Jahr 2025:

Versicherungszweig

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Gesamt

Krankenversicherung

146 Euro

146 Euro

292 Euro

Krankenversicherung - durchschn. Zusatzbeitrag

25 Euro

25 Euro

50 Euro

Pflegeversicherung (ohne Beitragszuschlag für Kinderlose)

36 Euro

36 Euro

72 Euro

Pflegeversicherung (Beitragszuschlag für Kinderlose)

-

12 Euro

12 Euro

Rentenversicherung

186 Euro

186 Euro

372 Euro

Arbeitslosenversicherung

26 Euro

26 Euro

52 Euro

Summe

419 Euro

431 Euro

850 Euro

Bedeutende Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen

Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges berücksichtigt. Arbeitnehmende, die mehr verdienen, entrichten vom Arbeitsentgelt oberhalb der Grenzwerte keine Beiträge zur Sozialversicherung. Die Grenzwerte richten sich nach der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter und werden jährlich zum 1. Januar durch eine Rechtsverordnung, die sogenannte Sozialversicherungsrechengrößenverordnung, festgelegt.

Vergleich: Entwicklung der montalichen Beitragsbemessungsgrenzen (Westdeutschland)

Versicherungszweig

2011

2025

Kranken-/Pflegeversicherung

3.712,50 Euro

5.512,50 Euro

allg. Renten-/Arbeitslosenversicherung

5.500,00 Euro

8.050,00 Euro

Die positive Entwicklung der vergangenen Jahre wird sich wahrscheinlich auch zukünftig fortsetzen. Prognostische Zahlen erwarten in den nächsten zehn Jahren eine Lohnentwicklung zwischen 2 Prozent und 4 Prozent jährlich. Damit ist auch im Lohnsegment oberhalb der aktuellen Grenzwerte mit steigenden Lohnnebenkosten zu rechnen. Für 2025 erhöhen sich aufgrund der starken allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung der jüngsten Vergangenheit auch die Beitragsbemessungsgrenzen stärker als in den vergangenen Jahren.

Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) und Höchstbeiträge 2025

Versicherungszweig

mtl. BBG

Anhebung der BBG ggü. 2024

mtl. Höchstbeitrag

Nominelle Steigerung ggü. 2024

KV

5.512,50 Euro

337,50 Euro

804,83 Euro

49,28 Euro

durchschn. Zusatzbeitrag

5.512,50 Euro

337,50 Euro

137,81 Euro

49,83 Euro

PV

5.512,50 Euro

337,50 Euro

198,45 Euro

22,50 Euro

allg. RV*

8.050 Euro

500,00 Euro

1.497,30 Euro

93,00 Euro

ALV*

8.050 Euro

500,00 Euro

209,30 Euro

13 Euro

Steigerung

227,61 Euro

* Westdeutschland (bis 2024)

Erhöhter Aufwand für die Entgeltabteilung

Von der Entwicklung der Löhne und Gehälter ist auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) abhängig, die ebenfalls mit der Rechtsverordnung festgelegt wird. Dieser Grenzwert ist für die Lohnnebenkosten zu vernachlässigen. Der Arbeitgeber beteiligt sich über Zuschüsse an den Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die sich an den Sozialversicherungsbeiträgen orientieren. (Lesen Sie dazu: Die neuen Jahresarbeitsentgeltgrenzen für 2025).

Nicht zu vernachlässigen ist allerdings der zusätzliche Verwaltungsaufwand. Durch die deutlich gestiegenen Grenzwerte werden überproportional mehr Arbeitnehmende versicherungspflichtig in der Kranken- und Rentenversicherung. Die Arbeitsverhältnisse sind daraufhin zu prüfen und entsprechende Meldungen an die Krankenkassen auszulösen. Hinzu kommt der Beratungsbedarf, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin ggf. von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen möchte.

Zukünftige Entwicklung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Leistungen der Sozialversicherung werden aktuell überwiegend durch die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Bei gesetzlich definierten Rechtsanspruchsleistungen ist der Beitragssatz die Variable, die an veränderte Ausgaben angepasst wird (ausgabenorientierte Einnahmenpolitik). Angesichts der zu erwartenden demografischen Entwicklung sowie des medizinisch-technischen Fortschritts ist folgerichtig mit steigenden Beiträgen in der Sozialversicherung zu rechnen. In den Betrieben zeigt sich diese Entwicklung in steigenden Lohnnebenkosten. Prognostische Untersuchungen gehen davon aus, dass die Belastung der Betriebe zukünftig weiter steigen wird. Der gesamte Sozialversicherungsbeitragssatz könnte bis zum Jahr 2035 auf bis zu 51,2 Prozent steigen.

Weitere belastende Faktoren für die Betriebe sind die positive Lohnentwicklung und die damit einhergehende Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Um die Kosten zu begrenzen, werden verschiedene Maßnahmen diskutiert. Dazu gehören ein späteres Renteneintrittsalter, die kapitalgedeckte Alterssicherung, Förderung privater Vorsorge (z. B. durch Zusatzversicherungen) oder höhere steuerbasierte Beteiligungen des Staates (Bundeszuschüsse, die nicht als nachhaltige Lösung gesehen werden). Politisch und wirtschaftlich scheint dabei eine Begrenzung des Gesamtbeitrags zur Sozialversicherung auf 40 Prozent sinnvoll. Dafür werden allerdings verschieden Reformansätze zu kombinieren sein.


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