[1] Nach der Versicherungskonkurrenzregelung des § 26 Abs. 3 Satz 3 SGB III geht die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III während der Erziehung des Kindes der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III aufgrund des Mutterschaftsgeldbezugs vor. In diesen Fällen wird die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld für Zeiten nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag also regelmäßig verdrängt. Für die Dauer des Mutterschaftsgeldbezugs für Zeiten nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag wird widerlegbar vermutet, dass für die Mutter Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III besteht. Die Vermutung kann durch entsprechende Nachweise widerlegt werden.

[2] Für Zeiten vor der Entbindung ist die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach § 26 Abs. 3 Satz 3 SGB III ausgeschlossen, sofern für die Versicherte während Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund von Kindererziehung ein erneuter Anspruch auf Mutterschaftsgeld entsteht.

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