1.3.1 Krankenversicherung

1.3.1.1 Ermäßigter und allgemeiner Beitragssatz

[1] Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt nach § 246 SGB V der ermäßigte Beitragssatz der Krankenversicherung nach § 243 SGB V.

[2] Maßgebend ist der für den Zahlungszeitraum (Zeitraum, für den die Leistung gezahlt wird) geltende ermäßigte Beitragssatz. Ändert sich der Beitragssatz im Laufe des Zahlungszeitraums, ist dieser für die Beitragsberechnung entsprechend aufzuteilen.

[3] Für nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V krankenversicherungspflichtige Leistungsbezieher, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, findet § 246 SGB V ebenfalls Anwendung.

[4] Soweit Beiträge für andere Einnahmearten zu erheben sind (§ 232a Abs. 3 i. V. m. § 226 SGB V), gilt der für die jeweilige Einnahmeart oder je nach Personenkreiszugehörigkeit anzuwendende Beitragssatz.

1.3.1.2 Zusatzbeitragssatz

[1] Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben wird ("kassenindividueller Zusatzbeitrag").

[2] Abweichend davon hat die Krankenkasse den Zusatzbeitrag für bestimmte in § 242 Abs. 3 SGB V genannte Mitgliedergruppen in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V zu erheben. Dazu gehören die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II (§ 242 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Sofern diese Mitglieder weitere beitragspflichtige Einnahmen, z. B. aus versicherungspflichtiger Beschäftigung, beziehen, findet auf diese Einnahmen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz Anwendung.

[3] Der nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zu bemessende Zusatzbeitrag fällt unabhängig davon an, ob und in welcher Höhe die Krankenkasse des Mitglieds einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt.

[4] § 220 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V bestimmt, dass Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V als Beiträge zur Krankenversicherung gelten. Die Formulierung umfasst sowohl die nach dem kassenindividuellen als auch die nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zu erhebenden Beiträge. Damit finden auf die Zusatzbeiträge die sonstigen Vorschriften für die Beiträge zur Krankenversicherung Anwendung, soweit für die Zusatzbeiträge keine besondere Regelung getroffen wird. Das bedeutet insbesondere, dass die nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhobenen Zusatzbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II auf der Grundlage der pauschalen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V für den vollen Kalendermonat berechnet werden.

1.3.2 Pflegeversicherung

[1] Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden nach dem in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI festgelegten bundeseinheitlichen Beitragssatz bemessen. Für versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II wird ein Beitragszuschlag für Kinderlose nicht erhoben (§ 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI).

[2] Bei einer Mehrfachversicherung ist allerdings der Beitragszuschlag für Kinderlose im Rahmen des anderweitigen Versicherungsverhältnisses zu erheben.

[3] Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ist für den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld II der halbe Beitrag zur Pflegeversicherung zu zahlen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 SGB XI).

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