[1] Eine Mehrfachversicherung ist demnach denkbar beim Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II mit

[2] Bei Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die im Rahmen dieser Maßnahme kein Übergangsgeld beziehen, besteht grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Soweit sie neben einer solchen Maßnahme Arbeitslosengeld II beziehen, besteht ebenfalls der Tatbestand der Mehrfachversicherung.

[3] Behinderte Menschen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie im Sinne des SGB II als nicht erwerbsfähig gelten. Eine Mehrfachversicherung ist deshalb ausgeschlossen.

[4] Für Arbeitslosengeld II-Bezieher besteht unter den Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVLG 1989. Zugleich bestimmt § 3 Abs. 2 Nr. 6 KVLG 1989, dass für die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V genannten Personen die Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 vorrangig ist, wenn sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung der landwirtschaftlichen Krankenkasse angehören. Nach § 20 KVLG 1989 sind für diesen Personenkreis die Vorschriften des SGB V über u. a. die Versicherung und die Mitgliedschaft mit Ausnahme des § 173 SGB V entsprechend anzuwenden. Von den Regelungen der Vorrangigkeit der Versicherungspflichten nach § 2 Abs. 5 KVLG 1989 werden Arbeitslosengeld II-Bezieher nicht erfasst. Damit kann Versicherungspflicht als Arbeitslosengeld II-Bezieher nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVLG 1989 neben einem anderen Versicherungspflichttatbestand nach dem KVLG 1989, z. B. als Landwirt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989, entstehen. Insoweit besteht Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungen im SGB V.

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