[1] Gymnastik und Massage während des Wochenbetts sind in den MuSchHiRL nicht als vorbeugende Maßnahmen der ärztlichen Betreuung vorgesehen. Solchen Leistungen wird regelmäßig kein Therapiewert beigemessen. Die von der Wöchnerin selbst durchgeführten Gymnastikübungen (Rückbildungsgymnastik) sind grundsätzlich ausreichend.

[2] Im Übrigen übernehmen die Krankenkassen Rückbildungsgymnastik durch Hebammen in Gruppen (nur im Einzelfall als Einzelunterweisung), in denen daneben z.B. auch über körperliche Veränderungen und Maßnahmen nach Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett informiert wird, nach dem Hebammenvergütungsverzeichnis im Rahmen der Hebammenhilfe (Anlage 1.3 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V i.V.m. Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung). Bei Inanspruchnahme von zugelassenen Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten erfolgt die Abrechnung entsprechend der Regelungen des "Vertrages nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie". Die Vergütung ergibt sich aus der Vergütungsvereinbarung (Anlage 2) zum "Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie".

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