Blankoverordnung in der Physiotherapie

Der größte Heilmittelbereich startet mit der Blankoverordnung: Der Vertrag zur Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, der sogenannten Blankoverordnung, tritt in der Physiotherapie zum 1. November 2024 in Kraft.

Bei der Blankoverordnung stellen Ärztinnen und Ärzte zwar nach wie vor die Diagnose, verordnen aber kein konkretes Heilmittel mehr. Über dieses und die Anzahl und Frequenz entscheiden die Heilmittelerbringenden, die die Therapie damit flexibler aufbauen können.

„Wir freuen uns, dass nach der Ergotherapie nun auch in der Physiotherapie die Blankoverordnung möglich wird. Für die rund 75 Millionen GKV-Versicherten kann damit die physiotherapeutische Versorgung noch individueller und bedarfsgerechter gestaltet werden. Therapeutinnen und Therapeuten können mit ihrer Expertise so ganz unmittelbar am und mit den Patientinnen und Patienten die am besten geeignete Behandlung entwickeln, eine zwischenzeitliche Abstimmung mit der verordnenden Ärztin bzw. dem verordnenden Arzt ist nicht mehr notwendig. Für die Physiotherapeutinnen und -therapeuten bedeutet die Blankoverordnung aber auch mehr Verantwortung, nicht nur was die eigentliche Behandlung angeht, sondern auch hinsichtlich deren Wirtschaftlichkeit“, so Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes.

Rund 8,5 Mrd. Euro gibt die gesetzliche Krankenversicherung jährlich für physiotherapeutische Leistungen aus. Das sind rund 32 Millionen Verordnungen – künftig könnten davon etwa 6,5 Prozent als sogenannte Blankoverordnung erfolgen. Damit sind bis zu 2 Millionen Blankoverordnungen jährlich für die individuelle physiotherapeutische Behandlung möglich.

Start mit über 100 Indikationen

Die Blankoverordnung in der Physiotherapie startet mit dem Indikationsbereich für Erkrankungen im Schultergelenk. Insgesamt wurden rund 100 Indikationen (ICD-10-Codes) in der entsprechenden Diagnosegruppe EX auf Basis medizinisch-therapeutischer Gesichtspunkte festgelegt. Mit einem pragmatischen Ampelsystem können die Physiotherapeutinnen und -therapeuten bedarfsgerecht über die Durchführung der einzelnen physiotherapeutischen Maßnahmen entscheiden und innerhalb der grünen und roten Phase die vereinbarten Mengen individuell abgeben. Um eine unverhältnismäßige Mengenausweitung zu vermeiden, wurde in der roten Phase ein Vergütungsabschlag vereinbart.

Mit der physiotherapeutischen Diagnostik vor dem Therapiebeginn und der Bedarfsdiagnostik zur Überprüfung der bisher erreichten Therapieziele erhalten die Therapeutinnen und Therapeuten nun erstmals zwei Diagnostikpositionen, welche auch entsprechend vergütet werden. Darüber hinaus wurde als dritte neue Position die „versorgungsbezogene Pauschale“ eingeführt, die den besonderen Aufwand im Zusammenhang mit der Blankoverordnung berücksichtigt. Die physiotherapeutischen Maßnahmen selbst werden genauso vergütet wie in der Regelversorgung nach § 125 Abs. 1 SGB V.


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