[1] Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch dann, wenn ein Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft des Mitgliedes oder der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist. Das gilt auch, wenn das Mitglied nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen hat.

[2] Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklärt (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Eine solche Zustimmung ist auch bei Tod des Arbeitgebers oder Insolvenz erforderlich.

[3] Wird die Beschäftigung in Heimarbeit durch den Auftraggeber/Zwischenmeister zulässig aufgelöst, ist ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegeben. Personen, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 MuSchG gleichgestellt sind, werden unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 MuSchG auch in den begünstigten Personenkreis einbezogen.

[4] Eine Kündigungszulassung muss grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorliegen. Der Tag des Ausspruchs der Kündigung kann nicht vor dem Datum der Entscheidung der Arbeitsschutzbehörde liegen. Bei der Kündigung hat der Arbeitgeber regelmäßig die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Auflagen der Arbeitsschutzbehörde sind zu beachten.

[5] Besteht ggf. neben dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, so wird dieser für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses durch die Krankenkasse gezahlt (vgl. Abschnitt 9.2.4.9.2 "Zuschuss bei zulässiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses").

[6] In den Bundesländern gibt es für alle Beschäftigungsbereiche unterschiedliche Behörden, die den i.S.d. § 17 Abs. 2 MuSchG vorgesehenen Arbeitsschutz als zuständige oberste Landesbehörde oder als die von ihr bestimmte Stelle wahrnehmen. Im Einzelnen ist/sind das in

Behörden nach § 17 Abs. 2 MuSchG

Baden-Württemberg das örtlich zuständige Regierungspräsidium
Bayern die Gewerbeaufsichtsämter bei den Bezirksregierungen
Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi)
Brandenburg das regional zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Bremen die örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsämter
Hamburg das Amt für Arbeitsschutz
Hessen das örtlich zuständige Regierungspräsidium
Mecklenburg-Vorpommern die örtlich zuständigen Landesämter für Gesundheit und Soziales (LAGuS)
Niedersachsen die örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsämter
Nordrhein-Westfalen die örtlich zuständigen Bezirksregierungen
Rheinland-Pfalz die regional zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd
Saarland das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz
Sachsen die regional zuständige Landesdirektion Sachsen sowie das Sächsische Staatministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Arbeitsschutzbehörde des Freistaates Sachsen
Sachsen-Anhalt das regional zuständige Landesamt für Verbraucherschutz
Schleswig-Holstein die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (St AUK)
Thüringen die örtlich zuständigen Landesämter für Verbraucherschutz

[7] Eine aktuelle Aufstellung der zuständigen Behörden der einzelnen Bundesländer ist unter dem Link https://www.bmfsfj.de/ zu finden.

[8] Die in Kenntnis der Schwangerschaft oder der Entbindung ausgesprochene Kündigung ist nichtig, wenn keine Zulässigkeitserklärung vorliegt und die Frau gegen die Kündigung angeht. Aus mutterschutzrechtlicher Sicht ist dann von einem bestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen. Es besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts bis zur Höhe von 13 EUR je Kalendertag, zuzüglich des Arbeitgeberzuschusses nach § 20 MuSchG.

[9] Die Arbeitnehmerin muss aber dennoch, will sie die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen, beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 13 i.V.m. § 4 KSchG) erheben. Sämtliche Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung durch den Arbeitgeber müssen mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden, so auch die Geltendmachung von Sonderkündigungsschutz nach dem MuSchG.

[10] Wenn die betroffene Arbeitnehmerin sich nicht gegen die Unwirksamkeit der Kündigung wehrt, gilt diese nach Ablauf der Klagefrist als von Anfang an wirksam (Fiktion des § 7 KSchG).

[11] Das hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung beendet ist. Da es sich bei dem Recht der Arbeitnehmerin, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen, um ein höchstpersönliches Recht der Arbeitnehmerin handelt, muss die Wirksamkeit der Kündigung dann durch den...

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