[1] Nach § 24i SGB V ist Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts, dass das Arbeitsverhältnis entweder
- bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG noch besteht (vgl. Abschnitte 9.2.2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei Beginn der Schutzfrist bis 9.2.2.1.2 "Beschäftigung in Heimarbeit" und 9.2.2.4 "Beginn der Schutzfrist während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezuges (erneute Schwangerschaft)") oder
- zulässig aufgelöst worden ist (vgl. Abschnitt 9.2.2.2 "Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber") oder
- während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt (vgl. Abschnitt 9.2.2.5 "Beginn eines Arbeitsverhältnisses während der Schutzfrist").
[2] Hat das Arbeitsverhältnis/die Beschäftigung in Heimarbeit vor Beginn der Schutzfrist geendet und liegt keine zulässige Auflösung vor, so kann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts nicht in Betracht kommen; es sei denn, dieser ergibt sich im Rahmen der Günstigkeitsprüfung (vgl. Abschnitt 9.2.2.7 "Günstigkeitsprüfung"). Es kann jedoch dann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes entstehen, wenn
- im Anschluss an das Arbeitsverhältnis eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld begründet wird oder
- sich die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortsetzt, z.B. wegen des Bezuges von Krankengeld oder bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG unmittelbar am Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V)
(vgl. Abschnitt 9.3 "Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes").
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