[1] Bestehen zu Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung mehrere Arbeitsverhältnisse, so ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld grundsätzlich aus jedem Arbeitsverhältnis heraus für sich zu beurteilen. Bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes sind die aus jedem Arbeitsverhältnis zu ermittelnden kalendertäglichen durchschnittlichen Beträge zu addieren. Dies gilt selbst dann, wenn ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse krankenversicherungsfrei sind.
Beispiel 29 – mehrere Arbeitsverhältnisse im Berechnungszeitraum
Beginn der Schutzfrist am 10.10.
Berechnungszeitraum Juli, August, September
Arbeitsverhältnis A Nettoarbeitsentgelt 700 EUR
Arbeitsverhältnis B Nettoarbeitsentgelt 500 EUR
In beiden Arbeitsverhältnissen wird ein gleichbleibendes Arbeitsentgelt gezahlt.
Lösung:
Mutterschaftsgeldberechnung aus einem Nettoarbeitsentgelt von monatlich 1.200 EUR. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Betrag in Höhe von 13,33 EUR (< 13 EUR). Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe von 13 EUR gezahlt.
[2] Wird ein Arbeitsverhältnis vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG zulässig aufgelöst (vgl. Abschnitt 9.2.2.2 "Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber") und geht die Frau danach – jedoch noch vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG – ein neues Arbeitsverhältnis ein, besteht dem Grunde nach bei Beginn der Schutzfrist die Rechtswirkung von zwei Arbeitsverhältnissen. Das Mutterschaftsgeld ist in diesen Fällen nach den Vorgaben des § 21 Abs. 4 Nr. 1 MuSchG aus dem Arbeitsentgelt des neuen Beschäftigungsverhältnisses zu berechnen, da das neue Arbeitsverhältnis zu einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe führt (vgl. Abschnitt 9.2.4.5.1 "Änderung der Arbeitsentgelthöhe während des Berechnungszeitraums").
Beispiel 30- Berechnung Mutterschaftsgeld bei zulässiger Auflösung eines Arbeitsverhältnisses vor dem Berechnungszeitraum und Beginn einer neuen Beschäftigung
Beginn der Schutzfrist am 10.11.
Berechnungszeitraum August, September und Oktober
Arbeitsverhältnis A Nettoarbeitsentgelt 350 EUR zum 30.6. zulässig aufgelöst
Ab 1.7. Arbeitsverhältnis B Nettoarbeitsentgelt 400 EUR
Lösung:
Aufgrund des neuen Arbeitsverhältnisses kommt es zu einer dauerhaften Änderung des Arbeitsentgelts. Daher ist die Mutterschaftsgeldberechnung aus einem Nettoarbeitsentgelt von monatlich 400 EUR vorzunehmen.
Beispiel 31 – Berechnung Mutterschaftsgeld bei zulässiger Auflösung eines Arbeitsverhältnisses vor dem Berechnungszeitraum und Beginn von mehreren neuen Beschäftigungen
Beginn der Schutzfrist am 10.11.
Berechnungszeitraum August, September und Oktober
Arbeitsverhältnis A Nettoarbeitsentgelt 1.700 EUR zum 31.5. zulässig aufgelöst
Ab 1.7. Arbeitsverhältnis B Nettoarbeitsentgelt 850 EUR
Ab 1.8. Arbeitsverhältnis C Nettoarbeitsentgelt 880 EUR
Lösung:
Wegen der neuen Arbeitsverhältnisse kommt es zu einer dauerhaften Änderung des Arbeitsentgelts. Daher ist das Mutterschaftsgeld auf Grundlage des Nettoarbeitsentgelts von monatlich 1.730 EUR (Arbeitsverhältnisse B und C zusammen) zu berechnen.
[3] Endet ein Beschäftigungsverhältnis während des Berechnungszeitraums durch Zeitablauf und nimmt die Frau danach eine neue Beschäftigung auf, ist ab Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses nur das Arbeitsentgelt aus der neuen Beschäftigung für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zu berücksichtigen, da es wegen der neuen Beschäftigung zu einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe kommt (vgl. Abschnitt 9.2.4.5.2 "Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum").
Beispiel 32 – Ende einer Beschäftigung durch Zeitablauf im Berechnungszeitraum mit nachfolgender Aufnahme einer neuen Beschäftigung
Beginn der Schutzfrist am 10.11.
Berechnungszeitraum August, September und Oktober
Arbeitsverhältnis A Nettoarbeitsentgelt 980 EUR endet durch Zeitablauf zum 31.8.
Ab 1.9. Arbeitsverhältnis B Nettoarbeitsentgelt 950 EUR
Lösung:
Aufgrund des neuen Arbeitsverhältnisses B kommt es zu einer dauerhaften Änderung des Arbeitsentgelts. Daher ist die Mutterschaftsgeldberechnung aus dem neuen Nettoarbeitsentgelt von monatlich 950 EUR (aus Arbeitsverhältnis B) vorzunehmen.
[4] Denkbar ist auch, dass zwei Arbeitsverhältnisse nebeneinander bestehen, von denen eines während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde, während in dem zweiten bis zu Beginn der Schutzfrist Arbeitsleistung erbracht wird. Dann besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts aus dem Arbeitsverhältnis, welches zulässig aufgelöst wurde sowie aus dem weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V).
Beispiel 33 – Mehrere Arbeitsverhältnisse mit zulässiger Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
Beginn der Schutzfrist 10.11.
Berechnungszeitraum August, September und Oktober
Das Arbeitsverhältnis A wird während der Schwangerschaft zum 31.7. zulässig aufgelöst (bis dahin 350 EUR monatliches Nettoarbeitsentgelt), anschließend Bezug von (Teil-)Arbeitslosengeld. Das Arbeitsverhältnis B besteht unverändert weiter bei einem monatlichen Net...