[1] Ist keine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, ist die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse zu ermitteln. Hierfür wird aus den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Berechnungszeitraums der wöchentliche Durchschnitt festgestellt. Die sich daraus ergebende Zahl ist die sich ergebende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.
Formel 4 – durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Arbeitszeit im Berechnungszeitraum (zzgl. Fehlstunden) 13 Wochen |
= regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit |
[2] Das Ergebnis ist auf drei Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die zweite Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.
Beispiel 37 – Berechnung regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Berechnungszeitraum |
Juni |
104 Stunden |
|
Juli |
110 Stunden |
|
August |
98 Stunden |
|
Insgesamt |
312 Stunden |
|
Lösung: |
Berechnung: |
312 Stunden 13 Wochen |
= 24 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit |
[3] Liegen im Berechnungszeitraum unverschuldete unbezahlte Fehlzeiten vor (z.B. Krankengeldbezugszeiten), sind die vom Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" zu meldenden unverschuldeten unbezahlten Fehlstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen (Formel 4). Dies gilt auch für die vom Arbeitgeber ebenfalls zu meldenden im Berechnungszeitraum vorliegenden verschuldeten unbezahlten Fehlzeiten (z.B. Arbeitsbummelei). Damit wird die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach denselben Vorgaben berücksichtigt, wie in den Fällen, in denen eine vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorliegt.
Beispiel 38 – Berechnung regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit (un)verschuldeter Fehlzeit
Berechnungszeitraum |
Juni |
91 Stunden 13 Fehlstunden |
(bezahlt) (un-/verschuldet und unbezahlt) |
Juli |
110 Stunden |
|
August |
98 Stunden |
|
Insgesamt |
312 Stunden |
|
Lösung: |
Berechnung: |
312 Stunden 13 Wochen |
= 24 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit |
[4] War die Versicherte noch nicht drei Monate im Betrieb beschäftigt, sind bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitsstunden die Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen hätten. Dafür ist auf eine vergleichbar beschäftigte Person abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23.1.1973, 3 RK 22/70, vgl. Abschnitt 9.2.4.7.8 "Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person").