[1] Da die ganztägigen unverschuldeten Fehlzeiten nicht zu berücksichtigen sind, wenn an diesen Tagen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, ist bei Bezug eines gleichbleibenden bzw. schwankenden Arbeitsentgelts der Divisor der Formel 1 und Formel 2 um die unverschuldeten unbezahlten Fehltage zu verringern.

Beispiel 42 – Kein Arbeitsentgelt wegen unverschuldeter Fehlzeit bei gleichbleibenden Monatsbezügen

Monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt von 1.200 EUR
Berechnungszeitraum April, Mai, Juni
Entschuldigtes Fehlen vom 1.5. bis 10.5. (10 Fehltage) ohne Arbeitsentgelt
Nettoarbeitsentgelt für Mai 800 EUR
Lösung:
3.200 EUR (1.200 EUR + 800 EUR + 1.200 EUR)
80 Kalendertage (90 – 10 Fehltage)
= 40 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

Beispiel 43 – Kein Arbeitsentgelt wegen unverschuldeter Fehlzeit bei schwankendem Arbeitsentgelt

mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar (28 Kalendertage) 336,00 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt März (31 Kalendertage) 297,00 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt April (30 Kalendertage) 390,00 EUR
Berechnungszeitraum Februar, März, April
Entschuldigtes Fehlen vom 5.3. bis 8.3. (4 Fehltage) ohne Arbeitsentgelt
Lösung:
1.023,00 EUR (336,00 EUR + 297,00 EUR + 390,00 EUR)
85 Kalendertage (89 – 4 Fehltage)
= 12,04 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

[2] Tage, an denen das Arbeitsentgelt infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis (z.B. wegen Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme) nur teilweise gekürzt wird, werden hingegen bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes berücksichtigt, d.h. diese Tage sind bei Bezug eines gleichbleibenden bzw. schwankenden Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber nicht als entschuldigte Arbeitstage im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" zu melden. Die Kürzung des Arbeitsentgelts durch die unverschuldete Fehlzeit (z.B. Kurzarbeit) ist nicht zu berücksichtigen, weshalb der Arbeitgeber das ungekürzte Arbeitsentgelt, welches ohne unverschuldete Fehlzeit (z.B. Kurzarbeit) erzielt worden wäre, zugrunde zu legen hat.

Beispiel 44 – Arbeitsentgeltkürzung wegen unverschuldeten Arbeitsausfalls bei gleichbleibenden Monatsbezügen

Monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt von 1.200 EUR
Berechnungszeitraum April, Mai, Juni, tägliche Arbeitszeit 8 Stunden
täglicher Arbeitsausfall von 4 Stunden vom 16.4. bis 30.4.
Gekürztes Nettoarbeitsentgelt für April 900 EUR
Lösung:
Für den Zeitraum vom 16.4. bis 30.4. besteht ein unverschuldeter Arbeitsausfall. Daher ist das ungekürzte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
3.600 EUR (1.200 EUR x 3)
90 Kalendertage
= 40 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

Beispiel 45 – Arbeitsentgeltkürzung wegen unverschuldeten Arbeitsausfalls bei schwankendem Arbeitsentgelt

mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar (28 Kalendertage) 336,00 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt März (31 Kalendertage) 341,00 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt April (30 Kalendertage) 292,50 EUR
Berechnungszeitraum Februar, März, April, tägliche Arbeitszeit 8 Stunden
Täglicher Arbeitsausfall von 4 Stunden vom 16.4. bis 30.4., Arbeitsentgelt wurde entsprechend gekürzt. Die Arbeitnehmerin hätte ohne Kürzung im April ein Arbeitsentgelt von 390 EUR erhalten.
Lösung:
Für den Zeitraum vom 16.4. bis 30.4. besteht ein unverschuldeter Arbeitsausfall. Daher ist das ungekürzte Arbeitsentgelt für den Monat April in Höhe von 390 EUR zugrunde zu legen.
1.067,00 EUR (336,00 EUR + 341,00 EUR + 390,00 EUR)
89 Kalendertage
= 11,99 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

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