[1] Hat ein Arbeitsverhältnis erst während des Berechnungszeitraums begonnen, so ist der tatsächliche, entsprechend kürzere Zeitraum als Berechnungszeitraum heranzuziehen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Dafür ist die fehlende Zeit zum dreimonatigen Berechnungszeitraum wie ein unverschuldeter Arbeitsausfall zu behandeln. Die Ausführungen des Abschnittes 9.2.3.2 "Berechnungszeitraum bei noch nicht dreimonatigem Arbeitsverhältnis" sind zu berücksichtigen.
[2] Das Vorgenannte gilt auch, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeittätigkeit von noch nicht dreimonatiger Dauer aufgenommen wird (vgl. Abschnitt 9.2.2.4 "Beginn der Schutzfrist während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezuges (erneute Schwangerschaft)").
9.2.4.7.5.1 Gleichbleibende Monatsbezüge/schwankendes Arbeitsentgelt
Der Divisor der Formel 1 und Formel 2 ist entsprechend zu verringern. Dadurch wird eine Minderung des Mutterschaftsgeldes verhindert.
Beispiel 48 – Fortsetzung Beispiel 19 – Berechnungszeitraum kürzer als 3 Monate bei gleichbleibenden Monatsbezügen
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG |
24.9. |
Beginn des Arbeitsverhältnisses |
1.8. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat |
Monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt von |
1.500 EUR |
Lösung: |
Der Monat August ist als einzig abgerechneter Kalendermonat für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen. |
1.500 EUR 30 Kalendertage (90 – 60) |
= 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
Beispiel 49 – Fortsetzung Beispiel 20 – Beginn der Schutzfrist im Kalendermonat des Beschäftigungsbeginns bei gleichbleibenden Monatsbezügen
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG |
24.9. |
Beginn des Arbeitsverhältnisses |
1.9. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat |
Vereinbartes Arbeitsentgelt 1.200 EUR monatlich. Dementsprechend besteht vom 1.9. bis 23.9. ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 920 EUR. |
Lösung: |
Es liegt noch kein abgerechneter Kalendermonat vor. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist daher das Arbeitsentgelt vom 1.9. bis 23.9. zugrunde zu legen. |
920 EUR 23 Kalendertage (90 – 67) |
= 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
9.2.4.7.5.2 Stundenlohn
[1] Liegt eine vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit vor (vgl. Abschnitt 9.2.4.7.2.2.1 "Vereinbarte Arbeitszeit"), ist ebenfalls die fehlende Zeit zum dreimonatigen Berechnungszeitraum wie ein unverschuldeter Arbeitsausfall zu behandeln.
Beispiel 50 – Berechnungszeitraum kürzer als 3 Monate bei Stundenlohn
Beschäftigungsbeginn |
15.7. |
Schutzfristbeginn |
13.9. |
Berechnungszeitraum |
15.7. bis 31.8. |
Das Arbeitsentgelt wird nach Stunden bemessen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 30 Stunden. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, außer Feiertage. Der Stundenlohn beträgt 10 EUR. Es wird keine bezahlte Mehrarbeit geleistet. |
Monat |
Arbeitsstunden |
Nettoarbeitsentgelt |
Juli |
78 |
780,00 EUR |
August |
132 |
1.320,00 EUR |
Lösung: |
Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist das Arbeitsentgelt vom 15.7. bis 31.8. zugrunde zu legen. |
2.100,00 EUR x 30 Stunden 210 Stunden x 7 |
= 42,86 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
[2] Sofern für Versicherte, die keine wöchentliche Arbeitszeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart und damit unregelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten haben, das tatsächlich durchschnittliche Arbeitsentgelt nicht ermittelt werden kann, ist auf die Verhältnisse einer vergleichbar beschäftigten Person abzustellen (vgl. Abschnitt 9.2.4.7.8 "Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person"). Dies gilt auch, sofern die Beschäftigung erst während der Schutzfrist begonnen hat.