Der Divisor der Formel 1 und Formel 2 ist entsprechend zu verringern. Dadurch wird eine Minderung des Mutterschaftsgeldes verhindert.

Beispiel 48 – Fortsetzung Beispiel 19 – Berechnungszeitraum kürzer als 3 Monate bei gleichbleibenden Monatsbezügen

Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 24.9.
Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.8.
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat
Monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt von 1.500 EUR
Lösung:
Der Monat August ist als einzig abgerechneter Kalendermonat für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen.
            1.500 EUR            
30 Kalendertage (90 – 60)
= 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

Beispiel 49 – Fortsetzung Beispiel 20 – Beginn der Schutzfrist im Kalendermonat des Beschäftigungsbeginns bei gleichbleibenden Monatsbezügen

Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 24.9.
Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.9.
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat
Vereinbartes Arbeitsentgelt 1.200 EUR monatlich. Dementsprechend besteht vom 1.9. bis 23.9. ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 920 EUR.
Lösung:
Es liegt noch kein abgerechneter Kalendermonat vor. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist daher das Arbeitsentgelt vom 1.9. bis 23.9. zugrunde zu legen.
              920 EUR            
23 Kalendertage (90 – 67)
= 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

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