Der Divisor der Formel 1 und Formel 2 ist entsprechend zu verringern. Dadurch wird eine Minderung des Mutterschaftsgeldes verhindert.
Beispiel 48 – Fortsetzung Beispiel 19 – Berechnungszeitraum kürzer als 3 Monate bei gleichbleibenden Monatsbezügen
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG | 24.9. | |
Beginn des Arbeitsverhältnisses | 1.8. | |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat | ||
Monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt von | 1.500 EUR | |
Lösung: | ||
Der Monat August ist als einzig abgerechneter Kalendermonat für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen. | ||
1.500 EUR 30 Kalendertage (90 – 60) |
= 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
Beispiel 49 – Fortsetzung Beispiel 20 – Beginn der Schutzfrist im Kalendermonat des Beschäftigungsbeginns bei gleichbleibenden Monatsbezügen
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG | 24.9. | |
Beginn des Arbeitsverhältnisses | 1.9. | |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat | ||
Vereinbartes Arbeitsentgelt 1.200 EUR monatlich. Dementsprechend besteht vom 1.9. bis 23.9. ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 920 EUR. | ||
Lösung: | ||
Es liegt noch kein abgerechneter Kalendermonat vor. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist daher das Arbeitsentgelt vom 1.9. bis 23.9. zugrunde zu legen. | ||
920 EUR 23 Kalendertage (90 – 67) |
= 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
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