Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 2 Sätze 1 bis 4 SGB V und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG ist im Rahmen des Übergangsbereichs ([korr.] seit dem 1.1.2024 Arbeitsentgelte zwischen 538,01 EUR und 2.000,00 EUR[1] monatlich) von dem tatsächlich erzielten Nettoarbeitsentgelt auszugehen.

[1] Bis zum 30.9.2022 lag der Übergangsbereich bei Arbeitsentgelten zwischen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR monatlich vor. Vom 1.10.2022 bis 31.12.2022 lag der Übergangsbereich bei Arbeitsentgelten zwischen 520,01 EUR und 1.600,00 EUR monatlich vor. Vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 lag der Übergangsbereich bei Arbeitsentgelten zwischen 520,01 EUR und 2.000,00 EUR monatlich vor.

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