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Nach § 20 Abs. 2 SGB IV gelten in einem sog. Übergangsbereich bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung Besonderheiten für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Verteilung der Beitragslast. Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 520,01 EUR (bis 30.9.2022: ab 450,01 EUR) und 1.600,00 EUR (bis 30.9.2022: 1.300,00 EUR) haben lediglich einen reduzierten Beitragsanteil zu zahlen. Das erhöht letztendlich das für den betreffenden Monat zu zahlende Nettoarbeitsentgelt, da die Beitragslast der Arbeitnehmerin und somit deren gesetzlichen Abgaben geringer sind. Einzelheiten vgl. Komm. zu § 20 Abs. 2 SGB IV.

Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG ist bei diesen Frauen von dem tatsächlich erzielten Nettoarbeitsentgelt auszugehen (welches durch die vergleichsweise niedrigeren Beitragsanteile der Arbeitnehmerin erhöht ist).

Eine dem § 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V vergleichbare Regelung, welche die übergangsbereichsbedingten Vergünstigungen bei der Berechnung des Krankengeldes ausschließt, gibt es bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts für das Mutterschaftsgeld nicht (vgl. Abschn. 9.2.4.7.6 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022). Die unterschiedliche Behandlung von Krankengeldempfängern und Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld i. S. d. § 24i Abs. 2 Satz 1 verwundert im ersten Moment; allerdings hatte der Gesetzgeber beim Mutterschaftsgeld den Schutzgedanken des § 6 Abs. 4 GG zu beachten und musste deshalb bewusst auf die Anwendung einer dem § 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V vergleichbaren Vorschrift verzichten.

 
Praxis-Beispiel

Eine teilzeitbeschäftigte Versicherte mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld verdient je Kalendermonat 1.200,00 EUR brutto. Da ihr Arbeitsentgelt im Übergangsbereich des § 20 Abs. 2 SGB IV liegt, wird ihr Arbeitnehmeranteil bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht von 1.200,00 EUR, sondern von 1.142,40 EUR abgelesen. Deshalb steigt ihr Nettoarbeitsentgelt von 812,00 EUR (ohne Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB IV) auf 836,50 EUR monatlich.

Folge:

Maßgebend für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist das Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 836,50 EUR monatlich.

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