[1] Das [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes ist grundsätzlich von dem Tag an zu zahlen, an dem die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB VII i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB V (vgl. Abschnitte 4 "Anspruchsvoraussetzungen" und 10.2 "Anspruchsvoraussetzungen") vorliegen. Das [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes wird gezahlt, wenn kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch die Arbeitgebenden besteht (z.B. aus dem Tarifvertrag). Erfolgt eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts, ist dieses nach § 52 Nr. 1 SGB VII auf das [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes anzurechnen.

[2] Mütter/Väter erhalten zulasten oder vom für den Versicherungsfall des Kindes zuständigen Unfallversicherungsträger [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes für 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr je Kind. Haben sie mehrere Kinder, werden insgesamt maximal 25 Arbeitstage gezahlt. Für Alleinstehende verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage je Kind bzw. 50 Arbeitstage insgesamt. Nähere Ausführungen siehe Abschnitt 5 "Beginn und Dauer des Anspruchs".

[3] Zeiten des Anspruchs auf [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes und Zeiten des Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes sind bezüglich der Höchstanspruchsdauer nicht zusammenzurechnen. Denn gemäß § 11 Abs. 5 SGB V besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Ein Anspruch, der nicht entstanden ist, kann auch nicht zum Ruhen gebracht werden. Zudem gibt es 2 unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht nach § 45 SGB V zur Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung des erkrankten und versicherten Kindes. Der Anspruch auf [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes besteht hingegen nach § 45 Abs. 4 SGB VII im Fall der Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung eines durch einen Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung verletzten Kindes. Tritt eine Erkrankung des Kindes i.S.d. § 45 SGB V zusammen mit einem Versicherungsfall nach § 45 Abs. 4 SGB VII auf, sind die Ausführungen gemäß der Abschnitte 9.5.7 "Bezug von [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB VII" und 9.16 "Übersicht "Zusammentreffen mit anderen Leistungen"" zu beachten.

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