[1] Versicherte, die nur deshalb kein [akt.] Arbeitslosengeld beziehen, weil ihr Anspruch darauf wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruht, haben grundsätzlich einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ab dem 1. Tag der Sperrzeit, wenn auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes vorliegen, da sie durch die notwendige Betreuung des Kindes nicht vermittelbar durch die Agentur für Arbeit sind.

[2] Für die Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes jedoch (siehe Abschnitte 9.5.4 "Sperrzeit" und 9.16 "Übersicht – Zusammentreffen mit anderen Leistungen").

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