[1] Versicherte, die nur deshalb kein [akt.] Arbeitslosengeld beziehen, weil ihr Anspruch darauf wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 Abs. 2 SGB III ruht, haben grundsätzlich einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da sie, wegen der notwendigen Betreuung des Kindes, durch die Agentur für Arbeit nicht vermittelbar sind. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 45 SGB V müssen erfüllt werden.

[2] Für die Dauer der Urlaubsabgeltung kommt es zu keiner Auszahlung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes, da weder Arbeitsentgelt noch Arbeitslosengeld wegen der Erkrankung des Kindes ausfallen. Nähere Hinweise hierzu sind den Abschnitten 9.2 "Urlaubsabgeltung" und 9.16 "Übersicht – Zusammentreffen mit anderen Leistungen" zu entnehmen.

4.3.1.11.3.1 Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind

Dauert eine bereits vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetretene Erkrankung eines schwerstkranken Kindes während der Zeit einer Urlaubsabgeltung an, besteht weiterhin ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V.

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