Künstlerinnen/Künstler und Publizierende haben Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, sofern sie wegen der Erkrankung des Kindes ihrer Arbeit (Erwerbstätigkeit) fernbleiben müssen. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 45 SGB V müssen erfüllt werden. Näheres zum Anspruchsbeginn siehe Abschnitt 5.2 "Anspruchsbeginn".

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