[1] Ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht auch, wenn kein Arbeitseinkommen während der Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V ausfällt und die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 4.3.1.1 "Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige" vorliegen. Aufgrund des fehlenden Ausfalls des Arbeitseinkommens, kommt es jedoch zu keiner Auszahlung von [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.

[2] Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, welches während der Erkrankung des Kindes anfällt, führt zum Ruhen des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

[3] Zum Begriff “Arbeitseinkommen” wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 7.3.2 "Berechnung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen" verwiesen. Sofern bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit während der Erkrankung des Kindes weiter bezogen wird, keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, sollte die Erklärung der Versicherten als ausreichend angesehen werden.

9.1.2.1 Besonderheit bei einem schwerstkranken Kind

Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das während der Freistellung aufgrund eines schwerstkranken Kindes anfällt, führt zum Ruhen des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Sofern bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit während des Freistellungszeitraums weiter bezogen wird, keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, sollte die Erklärung des Versicherten als ausreichend angesehen werden.

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