Vorläufige Beitragsfestsetzung: zu berücksichtigende Einnahmen


Vorläufige Beitragsfestsetzung: zu berücksichtigende Einnahmen

Die vorläufige Beitragsfestsetzung in der Kranken- und Pflegeversicherung betrifft insbesondere freiwillig versicherte Selbstständige. Die Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung gilt für alle Einkünfte des freiwilligen Mitgliedes. Dabei sind jedoch die Mindestwerte für die Beitragsberechnung zu beachten.

Für die Beitragsberechnung freiwilliger Mitglieder wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes berücksichtigt. Werden weitere Einkünfte erzielt, sind diese neben dem Arbeitseinkommen beitragspflichtig. Insgesamt ist die Beitragsberechnung auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (2023: 4.987,50 EUR) begrenzt.

Beitragsfestsetzung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen

In das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung werden auch die weiteren Einkünfte des Mitgliedes einbezogen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Einkünfte, die aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen resultieren und neben dem Arbeitseinkommen erzielt werden. Bei beiden Einkunftsarten werden so Einkommensschwankungen rückwirkend ausgeglichen.

Beitragsfestsetzung insgesamt vorläufig

Sind daneben weitere Einkünfte bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen (zum Beispiel eine Rente oder Versorgungsbezüge), sind die daraus resultierenden Beiträge zunächst ebenfalls vorläufig. Eine Änderung dieser Einkünfte gegenüber der vorläufigen Beitragsfestsetzung ist allerdings kaum denkbar. Dennoch ist die Einbeziehung solcher Einkünfte in die Vorläufigkeit notwendig. Hintergrund dafür ist die gegenseitige Abhängigkeit der Einnahmen hinsichtlich der Begrenzung der Beiträge auf die Beitragsbemessungsgrenze und der Anwendung ggf. unterschiedlicher Beitragssätze.

Beispiel: Der freiwillig versicherte Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld (hauptberuflich selbstständig erwerbstätig) zahlt bisher Beiträge von einem nachgewiesenen Arbeitseinkommen in Höhe von 3.800 EUR. Dafür ist bei der Beitragsberechnung der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung maßgebend. Daneben erhält er einen Versorgungsbezug in Höhe von 500 EUR monatlich, der ebenfalls voll beitragspflichtig ist. Die Beiträge aus dem Versorgungsbezug werden allerdings nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet.

Im Dezember 2023 legt er den im selben Monat ausgestellten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2022 der Krankenkasse vor. Daraus errechnet sich ein monatliches Arbeitseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

Ergebnis: Die Beiträge für 2022 werden neu berechnet und endgültig festgesetzt. Aus dem Arbeitseinkommen erhöht sich die Berechnungsgrundlage, für die der ermäßigte Beitragssatz maßgebend ist, bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Im Gegenzug entfallen die mit dem allgemeinen Beitragssatz berechneten Beiträge aus dem Versorgungsbezug.

Mindestbemessungsgrenze 2023

Generell sind bei der Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte Mindestbemessungsgrenzen zu beachten. Diese Werte verändern sich jeweils zum Jahreswechsel. Für das Jahr 2023 beträgt die allgemeine Mindestbemessungsgrenze 1.131,67 EUR monatlich. Diese Mindestgrenze gilt auch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige.

Kalenderjahr der Beitragsfestsetzung maßgebend

Auch im Rahmen der zunächst vorläufigen und später endgültigen Beitragsfestsetzungen ist die Mindestbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Dabei gelten jeweils die Mindestbemessungsgrenzen des Kalenderjahres, für den die Beiträge festgesetzt werden. Dabei ist zu beachten.