Sofern ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines schwerstkranken Kindes besteht, greift die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht, wenn das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bereits vor Beginn der Elternzeit bezogen wurde (BSG, Urteil vom 18.2.2016, B 3 KR 10/15 R; siehe Abschnitt 4.3.1.16.1 "Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind"). [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist in diesen Fällen nach den Vorgaben des Abschnittes 7.5 "Berechnung und Höhe des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes bei einem schwerstkranken Kind nach § 45 Abs. 4 SGB V" zu zahlen.

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