[1] Beginnt eine Begleitung nach § 44b SGB V während eines nachgehenden Leistungsanspruchs (siehe Abschnitt 2.1.1.1.8 "Nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V)"), besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da [korr.] Versicherten während des nachgehenden Leistungsanspruchs kein Verdienstausfall entsteht.

[2] Sind die Voraussetzungen für das Krankengeld nach § 44b SGB V bereits während des Beschäftigungsverhältnisses erfüllt (z.B. Beginn der stationären Mitaufnahme vor Ende der Beschäftigung), besteht hingegen ein Krankengeldanspruch auch für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung (siehe Abschnitt 11.2.1.1.11 "Fortbestand einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V").

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