Üben Versicherte während ihrer Elternzeit eine zulässige Beschäftigung nach § 15 Abs. 4 BEEG aus, besteht ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V bei einer Begleitung nach § 44b SGB V für diese Beschäftigung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden. Wird während der Elternzeit keine Beschäftigung ausgeübt, besteht hingegen kein Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V (siehe Abschnitt 11.2.1.1.11.1 "Besonderheit Elterngeld/Elternzeit").

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