[1] Arbeitnehmende erhalten Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes, wenn [korr.] Arbeitgebende ihre Löhne oder Gehälter teilweise oder ganz nicht mehr zahlen können.

[2] Grundsätzlich kann auch für Versicherte während des Insolvenzzeitraums Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V bestehen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.

[3] Für die Feststellung, ob und ggf. auf welcher Grundlage das Krankengeld nach § 44b SGB V während eines Insolvenzzeitraums gezahlt wird, sind jeweils die maßgebenden Verhältnisse zu beurteilen:

  • Die Tätigkeit wird im Insolvenzzeitraum weiter ausgeübt: Es besteht Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V. Besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Begleitung nach § 44b SGB V und [korr.] kommen Arbeitgebende dieser Verpflichtung nicht nach, ist für diese Tage Krankengeld nach § 44b SGB V zu zahlen und ein Erstattungsanspruch nach § 115 SGB X beim Arbeitgebenden und bei der Insolvenz verwaltenden Person geltend zu machen. Zusätzlich ist ein Erstattungsanspruch an die Agentur für Arbeit nach § 104 SGB X i.V.m. § 165 SGB III zu richten; der Anspruch besteht aber nur dann, wenn sich später herausstellt, dass das Krankengeld während eines Insolvenzgeld-Zeitraums gezahlt wurde. Dieser Erstattungsanspruch besteht für die Dauer der eigentlichen Entgeltfortzahlung.
  • Die Beschäftigten sind im Insolvenzzeitraum von der Arbeit freigestellt und beziehen Arbeitslosengeld: Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V (siehe hierzu Abschnitt 11.2.1.1.4.1 "Beziehende von [akt.] Arbeitslosengeld").
  • Die Beschäftigten sind im Insolvenzzeitraum von der Arbeit freigestellt, beziehen jedoch kein Arbeitslosengeld: Es besteht kein Anspruch nach § 44b SGB V, da den wegen der Insolvenz freigestellten Beschäftigten wegen der Begleitung nach § 44b SGB V kein Verdienst ausfällt.

[4] Nähere Informationen zum Insolvenzgeld sind im Abschnitt 2.1.1.1.2.10 "Insolvenzgeld (§ 165 SGB III)" beschrieben.

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