[1] Die gesetzlich krankenversicherten Beziehenden von Renten haben einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V abweichend vom Anspruch auf Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit, wenn ihnen aufgrund der Begleitung nach § 44b SGB V ein Verdienstausfall entsteht (siehe auch [Abschnitt] 3.2.2.2 "Rentner[/Rentnerinnen] und Versorgungsbeziehende)". § 50 Abs. 1 SGB V findet keine Anwendung.

[2] Durch die Bewilligung von Renten kann der Anspruch auf Krankengeld dennoch zu kürzen sein (siehe Abschnitt 11.8 "Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes nach § 44b SGB V").

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