[1] Nach § 50 Abs. 1 SGB V besteht kein Anspruch auf Krankengeld, sofern Versicherte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Gleiches gilt für weitere vergleichbare Leistungen. Im Zusammenhang mit dem Krankengeld nach § 44b SGB V findet dieser Ausschluss keine Anwendung, da bei dem Krankengeld nach § 44b SGB V abweichend vom Krankengeldanspruch bei eigener Erkrankung ein Verdienstausfall für den Leistungsanspruch maßgebend ist (siehe Abschnitt 11.2.1.1.5.2 "Beziehende von Renten").

[2] Wird hingegen die Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit dem Beginn eines Rentenbezugs aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da ab dem Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit kein Verdienstausfall mehr vorliegt (siehe Abschnitt 11.2.1.3 "Verdienstausfall"). Anders verhält es sich in den Fällen, in denen während einer Begleitung nach § 44b SGB V ein Beschäftigungsverhältnis endet oder eine selbstständige Tätigkeit ohne Rentenbezug aufgegeben wurde und in diesen Fällen der Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Aufgabe der Erwerbstätigkeit fortbesteht (siehe Abschnitt 11.2.1.1.1 "Arbeitnehmende (Arbeiter, Angestellte)").

[3] Die in § 50 Abs. 2 SGB V vorgesehene Kürzung des Krankengeldes ist hingegen analog Abschnitt 7.2 "Kürzung des Krankengeldes wegen Rentenbezugs" durchzuführen. Zwar findet ein Ausschluss nach § 50 Abs. 1 SGB V nicht statt, dennoch muss – um eine Besserstellung zu vermeiden – eine Kürzung auch bei Renten wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrenten wegen Alters bzw. vergleichbaren Leistungen erfolgen. § 50 Abs. 2 SGB V wird daher für diese Leistungen analog angewandt und das Krankengeld nach § 44b SGB V um den entsprechenden Zahlbetrag der Leistung gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Begleitung während der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

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