[1] Solange (Zeitraum) Versicherte während der Begleitung nach § 44b SGB V laufendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen – ohne Kürzung wegen der Begleitung nach § 44b SGB V – erhalten, besteht kein Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V, da durch die Begleitung kein Verdienstausfall entsteht.

[2] [korr.] Gewähren Arbeitgebende für Arbeitnehmende bei Vorliegen der in § 44b Abs. 1 SGB V geforderten Voraussetzungen aus demselben Grund eine bezahlte Freistellung von der Arbeit (z.B. aufgrund Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) für Arbeitstage, so besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf das Krankengeld nach § 44b SGB V. Schließen an die bezahlt freigestellten Arbeitstage noch unbezahlt Freistellungstage an, [korr.] melden Arbeitgebende per Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV der Krankenkasse bis wann er das Arbeitsentgelt weitergezahlt hat.

[3] Demzufolge kommt für die Zeit der Begleitung nach § 44b SGB V die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen nur auf teilweise fortgezahltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Anwendung (siehe jedoch Abschnitt 11.3.1 "Besonderheiten für Arbeitnehmende"). Hierbei sind die Hinweise zur Anwendung der Freigrenze nach § 23c SGB IV im Abschnitt 6.1.2 "Leistungen [korr.] der Arbeitgebenden während des Krankengeldbezuges" zu berücksichtigen.

[4] Sofern bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit während der Begleitung nach § 44b SGB V weiter bezogen wird, keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, sollte eine Erklärung der Versicherten als ausreichend angesehen werden.

[5] Die Ausführungen gelten auch für nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

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