Soweit und solange Begleitpersonen andere Entgeltersatzleistungen wie

beziehen, besteht kein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V, da ihnen dadurch kein Verdienstausfall entsteht. Dies gilt auch für vergleichbare ausländische Entgeltersatzleistungen.

11.7.3.1 Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V

[1] Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V besteht nicht (mehr), sobald die Begleitperson wegen einer eigenen Erkrankung oder wegen einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen die Begleitung nach § 44b SGB V nicht mehr übernehmen kann und damit einen eigenen Krankengeldanspruch nach §§ 44 bzw. 44a SGB V erwirbt.

[2] Tritt während des Krankengeldanspruchs nach § 44b SGB V eine Arbeitsunfähigkeit ein und kann die arbeitsunfähige Begleitperson die Begleitung nach § 44b SGB V wegen der eigenen Krankheit nicht weiterhin übernehmen, ist ab diesem Zeitpunkt das Krankengeld nach § 44b SGB V nicht weiter zu zahlen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen eintritt.

[3] Sofern Beschäftigte schon arbeitsunfähig (auch infolge einer Spende) sind und während dieser Zeit die Begleitung nach § 44b SGB V übernehmen, besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da in diesen Fällen nicht wegen der Begleitung nach § 44b SGB V ein Verdienstausfall eintritt, sondern aufgrund der Erkrankung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V besteht.

11.7.3.2 Erkrankung des Kindes

[1] Ist eine Begleitung nach § 44b SGB V für das Kind der Begleitperson erforderlich, haben die Versicherten nach § 44b Abs. 3 SGB V ein Wahlrecht, ob sie [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V oder Krankengeld nach § 44b SGB V beziehen möchten. Zu beachten ist, dass das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V zwar i.d.R. höher sein dürfte als das Krankengeld nach § 44b SGB V, die Anspruchstage des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB V aber begrenzt sind. Hierüber sollten die Versicherten nach Möglichkeit von den Krankenkassen im Rahmen von § 14 SGB I rechtzeitig im Vorfeld beraten werden.

[2] Anträge auf Sozialleistungen sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I beim zuständigen Leistungsträger (Krankenkasse) zu stellen. Haben die Eltern eine der beiden Leistungen gewählt und hat die Krankenkasse über diesen Antrag bereits entschieden (Verwaltungsakt), kann dieser nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts zurückgenommen oder auf eine andere Leistungsart umgestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.4.1986, 7 RAr 81/84). Die (formelle) Bestandskraft des Verwaltungsakts tritt dann ein, wenn er nicht mehr anfechtbar ist. Das ist frühestens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist der Fall. Durch die Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Versicherten haben die Krankenkassen somit zum einen bei der Leistungsgewährung eine gewisse Planungssicherheit und zum anderen werden hierdurch auch komplizierte Rückabwicklungen vermieden.

[3] Nach Eintritt der Bestandskraft bleibt dieser Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 2 SGB X wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da es sich bei der Gewährung von Krankengeld nach den §§ 44b oder 45 SGB V um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt handeln dürfte, könnte ein Widerruf unter den in § 47 SGB X normierten Voraussetzungen erfolgen und dies auch nur für die Zukunft.

[4] Sofern während der Begleitung einer oder eines Versicherten nach § 44b SGB V eine Erkrankung des Kindes der Begleitperson eintritt, wodurch eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach § 45 SGB V notwendig wird und die Begleitung nach § 44b SGB V nicht mehr möglich ist, endet der Anspruch nach § 44b SGB V.

[5] Beginnt die Begleitung nach § 44b SGB V einer oder eines Versicherten während eines Anspruchszeitraums auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V, besteht ab dem Tag der Begleitung kein Anspruch mehr auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.

11.7.3.3 Verletzung eines Kinde

Sofern während der Begleitung einer oder eines Versicherten nach § 44b SGB V ein Betreuungsbedarf des Kindes der Begleitperson i.S.d. SGB VII eintritt, welches nicht stationär begleitet wird, wodurch eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach § 45 Abs. 4 SGB VII i.V.m. § 45 SGB V notwendig wird und die Begleitung nach § 44b SGB V nicht mehr möglich ist, endet der Anspruch nach § 44b SGB V.

11.7.3.4 Bezug von Mutterschaftsgeld

Bei einer Begl...

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