Auch in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmende mit einem Wohnort in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich sowie in einem der Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien) haben einen Anspruch auf Krankengeld, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Hierbei sind Besonderheiten in der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts zu berücksichtigen (siehe auch 4.1.2.1.2.2 "Steuerabzüge für in einem anderen Staat wohnende Versicherte (z.B. Grenzgänger[/Grenzgängerinnen])"

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