[1] Grundsätzlich besteht auch für Versicherte während des Insolvenzzeitraums Anspruch auf Krankengeld, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.

[2]Für die Feststellung, nach welcher Vorschrift das Krankengeld während eines Insolvenzzeitraums gezahlt wird, sind jeweils die maßgebenden Verhältnisse zu beurteilen.

2.1.1.1.2.10.1 Anspruchsvoraussetzungen

[1] [korr.] Sind Arbeitgebende zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmende deshalb ihre Löhne bzw. Gehälter nur noch teilweise oder gar nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmenden in Form von Insolvenzgeld. Anspruch haben Arbeitnehmende, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die vorausgehenden drei Monate (Insolvenzgeld-Zeitraum) des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Dazu gehören auch Arbeitnehmende, die unter Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts vorübergehend in das Ausland entsandt waren.

[2] Die Gewährung von Insolvenzgeld ist nicht abhängig davon, dass die Beschäftigung der Versicherungspflicht nach dem SGB III unterlegen hat. Daher können auch Heimarbeitende, beschäftigte Studierende und Schüler[/Schülerinnen], Auszubildende, beschäftigte Rentner[/Rentnerinnen] sowie geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Insolvenzgeld geltend machen.

[3] Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohn-/Gehaltszahlung fortbesteht (z.B. im Falle einer Freistellung), können unabhängig von einem etwaigen Insolvenzgeldanspruch Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dieser Bezug von Arbeitslosengeld während des Insolvenzgeld-Zeitraums vermindert nicht die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld.

2.1.1.1.2.10.2 Insolvenzzeitraum, Insolvenzereignis und Insolvenzgeld-Zeitraum

[1] Der Insolvenzzeitraum umfasst die Zeit von der Antragstellung bis zur Entscheidung über diesen (Insolvenzereignis).

[2] Das Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist der Zeitpunkt, an dem

  1. das Insolvenzverfahren über das Vermögen [korr.] der Arbeitgebenden eröffnet wird,
  2. der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird oder
  3. die Arbeitgebenden die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt haben, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse auch nicht in Betracht kommt.

[3] Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn [korr.] die Arbeitgebenden dauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr ausüben.

[4] Der Insolvenzgeld-Zeitraum umfasst die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis.

Beispiel 16 – Bestimmung des Insolvenzzeitraums

Insolvenzereignis   1.12.
Ergebnis:
Insolvenzgeld-Zeitraum   1.9. bis 30.11.

Beispiel 17 – Bestimmung des Insolvenzzeitraums mit Ende Beschäftigung nach dem Insolvenzereignis

Insolvenzereignis   1.10.
Ende des Arbeitsverhältnisses   30.11.
Ergebnis:
Insolvenzgeld-Zeitraum   1.7. bis 30.9.

[5] Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis geendet, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

Beispiel 18 – Bestimmung des Insolvenzzeitraums mit Ende Beschäftigung vor dem Insolvenzereignis

Insolvenzereignis   1.12.
Ende des Arbeitsverhältnisses   31.8.
Ergebnis:
Insolvenzgeld-Zeitraum   1.6. bis 31.8.

[6] Im Falle einer Freistellung ist für die Bestimmung des Insolvenzgeld-Zeitraums nicht der letzte Arbeitstag und nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern ebenfalls das (Insolvenzereignis maßgebend.

Beispiel 19 – Bestimmung des Insolvenzzeitraums mit Freistellung von der Arbeit

Insolvenzereignis   1.10.
Freistellung von der Arbeit ab   1.9.
Ende des Arbeitsverhältnisses   30.11.
Ergebnis:
Insolvenzgeld-Zeitraum   1.7. bis 30.9.

[7] Wenn Arbeitnehmende in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen haben, besteht gemäß § 165 [korr.] Abs. 3 SGB III für die drei dem Tag der Kenntnisnahme über das Insolvenzereignis vorausgehenden Monate Anspruch auf Insolvenzgeld.

Beispiel 20 – Bestimmung des Insolvenzzeitraums bei Arbeit ohne Kenntnis der Insolvenz

Insolvenzereignis   1.11.
Tag der Kenntnisnahme   18.12.
Ergebnis:
Insolvenzgeld-Zeitraum   18.9. bis 17.12.

2.1.1.1.2.10.3 Freistellung der Arbeitnehmenden von der Arbeit

[1] Das BSG hat durch Urteile vom 26.11.1985, 12 RK 51/83 und 12 RK 16/85, entschieden, dass der Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich nicht dadurch berührt wird, dass über das Vermögen [korr.] des/der Arbeitgebenden das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wobei das Beschäftigungsverhältnis allerdings längstens bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung fortbesteht. Dies hat zur Folge, dass auch die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund der Beschäftigung selbst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. nach Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse bis zur rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – längstens bis zur Aufna...

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