[1] Für die Dauer der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle entstehen Leistungsbeziehenden aus der Tatsache, dass diese der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit nicht melden, grundsätzlich keine Nachteile, weil Krankengeld nicht gezahlt wird. Die Krankenkasse muss aber von der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erhalten, insbesondere deshalb, um erforderlichenfalls eine Begutachtung durch den [korr.] MD veranlassen zu können. Deshalb verpflichtet § 311 Satz 4 SGB III die Ärzte[/Ärztinnen], der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich zu übersenden. Zu den Konsequenzen bei der verspäteten Vorlage bei der Krankenkasse siehe auch 6.4 "Verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit".

[2] Ab dem 1.1.2021 sollen die Ärzte[/Ärztinnen] nach § 295 Abs. 1 SGB V die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) über die Telematik-Infrastruktur an die Krankenkassen übermitteln, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Nachweispflicht der Leistungsbeziehenden sowohl innerhalb der Leistungsfortzahlung als auch im Krankengeldbezug bei elektronischer Übermittlung gegenüber den Krankenkassen entfällt. Dies gilt nicht, sofern keine Vertragsärzte[/Vertrgsärztinnen] in Anspruch genommen werden.

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