[korr.] 2.1.1.1.2.1.7.1 Sperrzeit (§ 159 SGB III)

[1] Versicherte, die [akt.] Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) ruht, haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

[2] Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) vom 4.4.2017 ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V dahingehend angepasst worden, dass nunmehr ab dem 1.8.2017 die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für die Zeit besteht, für die Versicherte Arbeitslosengeld beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht.

[3] Hierdurch wird erreicht, dass grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag einer Sperrzeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Diese Versicherungspflicht beginnt frühestens mit dem Tag, an dem Arbeitslosengeld allein aufgrund des Ruhens wegen einer Sperrzeit nicht bezogen wird und somit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sowie der Antrag auf Arbeitslosengeld vorliegen.

[4] Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld bereits vor dem tatsächlichen Ende einer Beschäftigung gestellt wird, dennoch können weiterhin Fallgestaltungen auftreten, in denen sich die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nicht nahtlos an das Beschäftigungsende anschließt.

Beispiel 8 – Eintritt einer späteren Versicherungspflicht

Beschäftigungsende aufgrund eigener Kündigung zum   31.3.
Sperrzeit wegen der eigenen Kündigung   1.4. bis 23.6.
Antrag auf Arbeitslosengeld wegen des Bewusstseins der Sperrzeit   20.4.
Ergebnis:
Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung tritt erst mit der Arbeitslosmeldung am 20.4. ein.

[5] Tritt eine Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund der Arbeitslosigkeit ein, kann ein Anspruch auf Krankengeld ausschließlich im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V bestehen, wenn die Voraussetzungen für das Krankengeld (z.B. Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vor Eintritt des nachgehenden Leistungsanspruchs) bereits innerhalb eines Monats nach dem Ende der Beschäftigung vorliegen (siehe 2.1.1.1.8 "Nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V)").

[6] Tritt eine Arbeitsunfähigkeit nach Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund der Arbeitslosigkeit ein, kann ein Anspruch auf Krankengeld nach dem Ende der Sperrzeit in Betracht kommen, wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Für die Dauer der Sperrzeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld, dieser ruht jedoch nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V (siehe 6.3.2 "Arbeitslosengeld").

[korr.] 2.1.1.1.2.1.7.2 Beziehende einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III)

[1] Versicherte, die [akt.] Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) ruht, haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

[2] Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) vom 4.4.2017 war § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V dahingehend angepasst worden, dass nunmehr die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für die Zeit besteht, für die Versicherte Arbeitslosengeld beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Urlaubsabgeltung ruht.

[3] Hierdurch wird erreicht, dass grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag des Ruhens des Arbeitslosengeldes aufgrund einer Urlaubsabgeltung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Diese Versicherungspflicht derArbeitslosengeldbeziehenden beginnt frühestens mit dem Tag, an dem Arbeitslosengeld allein aufgrund des Ruhens wegen einer Urlaubsabgeltung nicht bezogen wird und somit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sowie insbesondere der Antrag auf Arbeitslosengeld vorliegen.

[4] Hierbei ist zu beachten, dass der Erhalt einer Urlaubsabgeltung zwar zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führt, eine vergleichbare Regelung im SGB V für das Krankengeld jedoch nicht vorhanden ist. Der Anspruch auf Krankengeld ruht daher bei einer durch [korr.] Arbeitgebende zu leistenden Urlaubsabgeltung – unabhängig von einer evtl. Arbeitslosmeldung – nicht. Krankengeld ist daher bei Erfüllung aller weiteren Anspruchsvoraussetzungen in Höhe des Arbeitslosengeldes zu zahlen (siehe 4.5.1 "[akt.] Arbeitslosengeld").

[5] Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld bereits vor dem tatsächlichen Ende einer Beschäftigung gestellt wird, dennoch können weiterhin Fallgestaltungen auftreten, in denen sich die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nicht nahtlos an das Beschäftigungsende anschließt (siehe [korr.] 2.1.1.1.2.1.7.1 "Sperrzeit (§ 159 SGB III), Beispiel 8 – Eintritt einer späteren Versicherungspflicht").

[6] Tritt eine Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund der Arbeitslosigkeit ein, kann ein Anspruch auf Kr...

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