Bei Versicherten, die weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, [korr.] ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der verspäteten Feststellung (§ 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V). Es besteht jedoch ein Versicherungsschutz nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV für einen Monat, weshalb der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wiederauflebt, weil auch zu diesem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld besteht. Das Krankengeld entfällt damit nur für die Tage, an denen der behandelnde Arzt zu spät aufgesucht wurde.

Beispiel 37 – Verspätete Feststellung der AU mit Beschäftigungsverhältnis

AU ab 24.6. (Mo.)
Entgeltfortzahlung bis 4.8. (So.)
Krankengeldbezug ab 5.8. (Mo.)
AU ärztlich festgestellt bis 12.8. (Mo.)
Erneute ärztliche Feststellung der weiteren AU wegen derselben Erkrankung am 15.8. (Do.)
Das Beschäftigungsverhältnis besteht weiterhin fort.
Ergebnis:
Das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V endet am 12.8. Für die Zeit der Feststellungslücke vom 13.8. bis 14.8. besteht kein Krankengeldanspruch, aber Versicherungsschutz nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Mit der erneuten Feststellung der AU am 15.8. lebt der Krankengeldanspruch und das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wieder auf. Ist die Feststellungslücke größer als ein Monat, entfällt der Krankengeldanspruch.

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