Das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt gemäß § 46 Satz 3 SGB V erhalten, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Somit bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag i.S.d. § 46 Satz 2 SGB V, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Das Krankengeld ruht für die Tage, bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt worden ist ([siehe] 6.5 "Verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit").

Beispiel 38 – Verspätete Feststellung der AU ohne Beschäftigungsverhältnis

AU ab 24.6. (Mo.)
Entgeltfortzahlung bis 4.8. (So.)
Beschäftigungsverhältnis endet am 4.8. (So.)
Krankengeldbezug ab 5.8. (Mo.)
AU ärztlich festgestellt bis 12.8. (Mo.)
Erneute ärztliche Feststellung der weiteren AU wegen derselben Krankheit 15.8. (Do.)
Ergebnis:
Für die Zeit der Feststellungslücke vom 13.8. bis 14.8. besteht der Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Satz 3 SGB V fort, dieser ruht jedoch nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V. Mit der erneuten Feststellung der AU am 15.8. endet das Ruhen und die Zahlung des Krankengeldes erfolgt wieder.

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