[1] Erfolgt die ärztliche Feststellung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit erst nach einem Monat nach dem Ende des bisher bescheinigten Endes der Arbeitsunfähigkeit, so entsteht wegen fehlender Mitgliedschaft unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder nicht, kein neuer Krankengeldanspruch.

Beispiel 39 – Verspätete Feststellung der AU > 1 Monat

AU ab 24.6. (Mo.)
Entgeltfortzahlung bis 4.8. (So.)
Beschäftigungsverhältnis endet am 4.8. (So.)
Krankengeldbezug ab 5.8. (Mo.)
AU ärztlich festgestellt bis 12.8. (Mo.)
Erneute ärztliche Feststellung der weiteren AU 16.9. (Mo.)
Ergebnis:
Die Feststellungslücke ist größer als ein Monat, daher entfällt der Krankengeldanspruch und die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V endet am 12.8.

[2] Siehe auch 2.2.2.3.4 "Verspätete Feststellung bei freiwillig Versicherten".

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