[1] Bei freiwillig Versicherten besteht kein Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der verspäteten Feststellung. Es besteht jedoch weiterhin ein Versicherungsschutz aufgrund der freiwilligen Versicherung, weshalb der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wiederauflebt, weil auch zu diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld besteht. Das Krankengeld entfällt damit nur für die Tage, an denen der behandelnde Arzt zu spät aufgesucht wurde.

Beispiel 40 – Verspätete Feststellung der AU bei hauptberuflich Selbstständigen

AU ab 24.6. (Mo.)
Krankengeldbezug ab 5.8. (Mo.)
AU ärztlich festgestellt bis 12.8. (Mo.)
Erneute ärztliche Feststellung der weiteren AU [korr.] 15.8. (Do.)
Die hauptberufliche Selbstständigkeit besteht weiterhin fort.
Ergebnis:
Die freiwillige Mitgliedschaft besteht durchgehend fort. Für die Zeit der Feststellungslücke vom 13.8. bis 14.8. besteht kein Krankengeldanspruch, aber weiterhin Versicherungsschutz aufgrund der freiwilligen Versicherung. Mit der erneuten Feststellung der AU am 15.8. lebt der Krankengeldanspruch wieder auf.

[2] Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmenden bleibt die freiwillige Mitgliedschaft grundsätzlich auch über das Ende der Monatsfrist hinaus bestehen. Allerdings gilt das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der Monatsfrist nicht mehr als fortbestehend; damit endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs  1 Nr. 1 SGB V. Die freiwillige Mitgliedschaft wird anschließend ohne Anspruch auf Krankengeld fortgeführt, sofern kein Anspruch auf Familienversicherung besteht, so dass kein neuer Krankengeldanspruch entsteht.

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