Liegt bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn er noch keine vier Wochen umfasst, weil das Beschäftigungsverhältnis erst während dieses Abrechnungszeitraumes begann.

Beispiel 50 – AU-Beginn im Monat des Beschäftigungsbeginns mit abgerechnetem Entgeltabrechnungszeitraum

Aufnahme der Beschäftigung 6.8.
Beginn der AU Dienstag, 30.8.
Entgeltabrechnungszeitraum wöchentlich, Abrechnung am Freitag:
a) vom 27.8. bis 2.9.
b) vom 20.8. bis 26.8.
c) vom 13.8. bis 19.8.
d) vom 6.8. bis 12.8.
Ergebnis:
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt vom 6.8. bis 26.8. zugrunde zu legen. Der Entgeltabrechnungszeitraum a) vom 27.8. bis 2.9. bleibt unberücksichtigt, da dieser vor Beginn der AU (30.8.) noch nicht abgerechnet war.

Beispiel 51 – AU-Beginn im Folgemonat des Beschäftigungsbeginns mit abgerechnetem Entgeltabrechnungszeitraum

Aufnahme der Beschäftigung 16.1.
Beginn der AU 10.2.
Monatliche Entgeltabrechnung
Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats, demnach Entgeltabrechnung für Januar am 5.2.
Ergebnis:
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt vom 16.1. bis 31.1. zugrunde zu legen.

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