[1] Für Versicherte, die [akt.] Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III) ruht, kann ein Krankengeldanspruch ausschließlich im Rahmen des § 19 SGB V hergeleitet werden. Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsteht jedoch (im Gegensatz zur Urlaubsabgeltung) ausdrücklich nicht.

[2] Besteht ein Anspruch auf Krankengeld im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, ruht das Krankengeld demnach nicht (siehe [korr.] 2.1.1.1.2.1.7.3 "Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Entlassungsentschädigung").

[3] Tritt die Arbeitsunfähigkeit bereits während der Beschäftigung ein, ist jedoch die Besonderheit analog zu einer Urlaubsabgeltung ([siehe] 6.3.2.1 "Sperrzeit/Urlaubsabgeltung") zu beachten, dass weder [korr.] § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V noch § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V eine entsprechende Regelung enthalten, wonach der Anspruch auf Krankengeld während der Ruhenszeit wegen einer Entlassentschädigung nach § 158 SGB III ruht. So hat das BSG mit Urteil vom 30.5.2006, B 1 KR 26/05 R, im Zusammenhang mit einer gewährten Urlaubsabgeltung entschieden, dass eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung, trotz der im Ergebnis eintretenden Besserstellung arbeitsunfähig erkrankter [korr.] Empfangender von Entlassentschädigungen gegenüber arbeitsfähigen Empfangenden, weder nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V noch ggf. nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führt. Diese Rechtsauffassung wird entsprechend auch auf Entlassungsentschädigungen nach § 158 SGB III angewendet.

[4] Insofern erhalten Versicherte, die während des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig erkranken, neben einer Entlassungsentschädigung auch Krankengeld, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Beispiel 143 – Krankengeldanspruch bei Entlassungsentschädigung

Ende des Beschäftigungsverhältnisses und der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum 31.5.
Zahlung einer Entlassungsentschädigung für den Zeitraum bis 30.11.
fiktiver Beginn einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V 1.12.
grundsätzlicher Zeitraum nach § 19 Abs. 2 SGB V 1.6. bis 30.6.
Es besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung
Beginn der AU 29.5.
voraussichtlich bis 3.7.
Ergebnis:
Die AU tritt während der Zeit des Beschäftigungsverhältnisses ein. Für die AU besteht daher ein Anspruch auf Krankengeld auf Basis des Arbeitsentgeltes. Der Krankengeldanspruch ruht für die Dauer der Entgeltfortzahlung bis zum 31.5. Krankengeld ist daher bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum ab dem 1.6. zu gewähren, weil die Entlassungsentschädigung nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führt. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft besteht aufgrund des Krankengeldbezuges nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fort.

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