[1] Beginnt die Begleitung nach § 44b SGB V einer oder eines Versicherten während eines Anspruchszeitraums auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V, besteht ab dem Tag der Begleitung kein Anspruch mehr auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, sondern auf Krankengeld nach § 44b SGB V, sofern die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind.
[2] Tritt die Erkrankung eines Kindes während einer Zeit ein, in der Versicherte eine oder einen anderen Versicherten i.S.d. § 44b SGB V begleiten und kann die Begleitung aufgrund der nach § 45 SGB V erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes oder der stationären Begleitung des Kindes nicht fortgeführt werden, endet der Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V und es besteht ggf. ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.
[3] Vom Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V bleibt der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei häuslicher Betreuung) unberührt (§ 44b Abs. 3 SGB V).
[4] Sofern Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch genommen wird, besteht gemäß § 45 Abs. 1a Satz 6 SGB V kein Anspruch auf das mit Wirkung ab 1.1.2024 eingeführte [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme während einer stationären Behandlung für diese Zeit.
[5] D.h. sofern die Begleitpersonen gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 oder Abs. 1a SGB V und des § 44b SGB V erfüllen, können sie zwischen den Leistungsansprüchen wählen. Insofern können begleitende Eltern, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 1a SGB V erfüllen, auch das mitunter höhere [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in Anspruch nehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Anspruchsdauer des [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen begrenzt ist (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB V), weshalb ein in Anspruch genommenes Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V im Rahmen einer stationären Begleitung nach § 44b SGB V und auch der mit ihm verbundene Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 3 SGB V für ggf. weitere im Kalenderjahr erforderliche Betreuungszeiten bei Erkrankung des Kindes (insbesondere der häuslichen Betreuung) nicht mehr zur Verfügung steht. [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V wird hingegen für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme des Elternteils nach § 11 Abs. 3 SGB V gezahlt.
[6] Daneben besteht auch ein Wahlrecht, sofern die Begleitpersonen gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB V ([korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für schwerstkrankte Kinder) sowie des § 44b SGB V erfüllen. Die Begleitpersonen können beim Zusammentreffen beider Leistungsansprüche ebenfalls nur einen Krankengeldanspruch realisieren.
[7] Für weitere Informationen siehe GR v. 13.3.2024 sowie Abschnitt 12.7.3.2 "Erkrankung des Kindes".