[1] Ist eine stationäre Begleitung eines Elternteils für ein Kind erforderlich, haben die Versicherten nach § 44b Abs. 3 SGB V ein Wahlrecht, ob sie [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V oder Krankengeld nach § 44b SGB V beziehen möchten. Zu beachten ist, dass das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V zwar i.d.R. höher sein dürfte als das Krankengeld nach § 44b SGB V, die Anspruchstage des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB V aber begrenzt sind. Hierüber sollten die Versicherten nach Möglichkeit von den Krankenkassen im Rahmen von § 14 SGB I rechtzeitig im Vorfeld beraten werden.
[2] Daneben besteht [korr.] seit 1.1.2024 ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes auch bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen stationären Mitaufnahme eines Elternteils unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1a SGB V. Es wird berechnet wie das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V. Der Anspruch auf das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei stationärer Mitaufnahme kann, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, parallel zum Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für ein schwersterkranktes Kind (§ 45 Abs. 4 SGB V) oder dem Krankengeld bei stationärer Begleitung von Menschen mit Behinderung (§ 44b SGB V) bestehen (§ 45 Abs. 1a Satz 6 SGB V). Es kann nur ein Anspruch realisiert werden. Eltern haben hier ein Wahlrecht. Hierüber sollten die Versicherten nach Möglichkeit von den Krankenkassen im Rahmen von § 14 SGB I rechtzeitig im Vorfeld beraten werden.
[3] Anträge auf Sozialleistungen sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I beim zuständigen Leistungsträger (Krankenkasse) zu stellen. Haben die Eltern eine der beiden Leistungen ([korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V oder Krankengeld nach § 44b SGB V) gewählt und hat die Krankenkasse über diesen Antrag bereits entschieden (Verwaltungsakt), kann dieser nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts zurückgenommen oder auf eine andere Leistungsart umgestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.4.1986, 7 RAr 81/84). Die (formelle) Bestandskraft des Verwaltungsakts tritt dann ein, wenn er nicht mehr anfechtbar ist. Das ist frühestens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist der Fall. Durch die Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Versicherten haben die Krankenkassen somit zum einen bei der Leistungsgewährung eine gewisse Planungssicherheit und zum anderen werden hierdurch auch komplizierte Rückabwicklungen vermieden.
[4] Nach Eintritt der Bestandskraft bleibt dieser Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 2 SGB X wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da es sich bei der Gewährung von Krankengeld nach den §§ 44b oder 45 SGB V um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt handeln dürfte, könnte ein Widerruf unter den in § 47 SGB X normierten Voraussetzungen erfolgen und dies auch nur für die Zukunft.
[5] Sofern während der Begleitung einer oder eines Versicherten nach § 44b SGB V eine Erkrankung des Kindes der Begleitperson eintritt, wodurch eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach § 45 SGB V notwendig wird und die Begleitung nach § 44b SGB V nicht mehr möglich ist, endet der Anspruch nach § 44b SGB V.
[5] Beginnt die Begleitung nach § 44b SGB V einer oder eines Versicherten während eines Anspruchszeitraums auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V, besteht ab dem Tag der Begleitung kein Anspruch mehr auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.