Für Begleitpersonen errechnet sich das Krankengeld nach § 44b SGB V ausweislich der Gesetzesbegründung nach den Vorgaben der §§ 47 ff. SGB V, so dass die Berechnung des Regelentgelts grundsätzlich analog der Ausführungen im Abschnitt 3 "Berechnung des Regelentgelts" und seiner Unterabschnitte zum Krankengeld nach § 44 SGB V zu erfolgen hat.
12.4.1 Arbeitsentgelt
[1] Für die Berechnung des Regelentgelts nach § 44b SGB V i.V.m. § 47 SGB V ist grundsätzlich vom Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV und der – auf Grund der Ermächtigung des § 17 SGB IV – erlassenen SvEV gemäß Abschnitt 3.1.1.1.2 "Arbeitsentgelt" auszugehen. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist als Regelentgelt das erzielte regelmäßige (Brutto-)Arbeitsentgelt zu verstehen. Im Gegensatz zum Krankengeld nach § 44 SGB V besteht der Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V auch für Personen, die keinen Krankengeldanspruch bei eigener Arbeitsunfähigkeit haben, denen jedoch ein Verdienstausfall entsteht (§ 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V).
[2] Daher ist ein Regelentgelt auch für die Begleitpersonen zu berechnen, die sich in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis befinden und insoweit von ihrem Arbeitsentgelt keine Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. Hierzu gehören:
- Personen, die eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung ausüben,
- [korr.] Werkstudierende sowie
- Praktikantinnen und Praktikanten unter bestimmten Bedingungen.
[3] Da für diese Personenkreise kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach dem SGB V vorliegt (abgesehen von dem [korr.] pauschalen Beitrag Arbeitgebender nach § 249b SGB V für geringfügig entlohnt Beschäftigte), können hier die Regelungen des § 47 SGB V nur analog angewandt werden. Näheres wird in den nachfolgenden Abschnitten ausgeführt.
12.4.1.1 Ermittlung Regelentgelt aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung
[1] Für den Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V ist für die Ermittlung des Regelentgelts auch das Entgelt aus geringfügigen Beschäftigungen zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für Entgelte aus geringfügig entlohnten als auch aus kurzfristigen Beschäftigungen. Hierbei ist als Arbeitsentgelt das Sozialversicherungsbruttoentgelt zugrunde zu legen.
[2] Einmalzahlungen aus geringfügigen Beschäftigungen sind wie im Abschnitt 3.1.1.1.2.2 "Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" dargestellt zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht der Beitragspflicht unterliegen.
[3] Üben Arbeitnehmende mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen [korr.] Arbeitgebenden nebeneinander aus, werden die Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Wird durch die Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, besteht Versicherungspflicht und es gelten die Ausführungen des Abschnitts 3.1 "Berechnung des Regelentgelts bei Arbeitnehmenden".
12.4.1.2 Ermittlung Regelentgelt für [korr.] Werkstudierende
[1] Werkstudierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind grundsätzlich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht.
[2] Für den Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V ist für die Ermittlung des Regelentgelts auch das Entgelt aus [korr.] Tätigkeiten als Werkstudierende zu berücksichtigen. Hierbei ist als Arbeitsentgelt das Sozialversicherungsbruttoentgelt (nach EBV) zugrunde zu legen.
[3] Einmalzahlungen aus [korr.] Beschäftigungen als Werkstudierende sind wie im Abschnitt 3.1.1.1.2.2 "Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" dargestellt zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht der Beitragspflicht unterliegen.
12.4.1.3 Ermittlung Regelentgelt für Praktikantinnen und Praktikanten
[1] Wird ein Praktikum gegen Arbeitsentgelt ausgeübt, welches als vorgeschriebenes Zwischenpraktikum in der Krankenversicherung versicherungs- und beitragsfrei ist, gelten die Aussagen des Abschnittes 12.4.1.1 "Ermittlung Regelentgelt aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung".
[2] Sofern ein Praktikum ausgeübt wird, welches versicherungs- und beitragspflichtig in der Krankenversicherung ist, erfolgt die Berechnung des Regelentgelts wie für Arbeitnehmende (siehe Abschnitt 3.1 "Berechnung des Regelentgelts bei Arbeitnehmenden").
12.4.2 Arbeitseinkommen
[1] Für selbstständig Erwerbstätige (siehe Abschnitt 12.2.1.1.2 "Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige" und 11.2.1.1.3 "Nebenberuflich selbstständig Erwerbstätige" gelten die Ausführungen des Abschnitts 3.2.2.1 "Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige" und seiner Unterabschnitte entsprechend. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Wahlerklärung abgegeben oder ein Wahltarif gewählt wurde.
[2] Hier ist demnach ebenfalls von dem Begriff "Arbeitseinkommen" des § 15 SGB IV auszugehen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Dieses Arbeitseinkommen kann grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als es der Beitragsberechnung unterlag.