Die Ruhensvorschriften des § 49 SGB V gelten grundsätzlich auch für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V. Die Berücksichtigung der Vorgaben des § 49 SGB V kommen jedoch nur soweit in Betracht, als diese angewandt werden können. Es gelten die Hinweise des Abschnitts 6 "Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld", sofern in den nachfolgenden Abschnitten keine Abweichungen davon beschrieben werden.
12.7.1 Weiterbezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
[1] Solange (Zeitraum) Versicherte während der Begleitung nach § 44b SGB V laufendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen – ohne Kürzung wegen der Begleitung nach § 44b SGB V – erhalten, besteht kein Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V, da durch die Begleitung kein Verdienstausfall entsteht.
[2] [korr.] Gewähren Arbeitgebende für Arbeitnehmende bei Vorliegen der in § 44b Abs. 1 SGB V geforderten Voraussetzungen aus demselben Grund eine bezahlte Freistellung von der Arbeit (z.B. aufgrund Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) für Arbeitstage, so besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf das Krankengeld nach § 44b SGB V. Schließen an die bezahlt freigestellten Arbeitstage noch unbezahlt Freistellungstage an, [korr.] melden Arbeitgebende per Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV der Krankenkasse bis wann er das Arbeitsentgelt weitergezahlt hat.
[3] Demzufolge kommt für die Zeit der Begleitung nach § 44b SGB V die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen nur auf teilweise fortgezahltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Anwendung (siehe jedoch Abschnitt 12.3.1 "Besonderheiten für Arbeitnehmende"). Hierbei sind die Hinweise zur Anwendung der Freigrenze nach § 23c SGB IV im Abschnitt 6.1.2 "Leistungen [korr.] der Arbeitgebenden während des Krankengeldbezuges" zu berücksichtigen.
[4] Sofern bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit während der Begleitung nach § 44b SGB V weiter bezogen wird, keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, sollte eine Erklärung der Versicherten als ausreichend angesehen werden.
[5] Die Ausführungen gelten auch für nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
12.7.2 Auszubildende
[1] Für Tage an denen Auszubildende während ihrer Begleitung nach § 44b SGB V ihre Ausbildungsvergütung bzw. Arbeitsentgelt aufgrund ihres Ausbildungsverhältnisses erhalten, besteht kein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V (siehe Abschnitt 12.2.1.1.1.4 "Auszubildende").
[2] Insofern führt nur eine teilweise Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bzw. des Arbeitsentgelts zum teilweisen Ruhen des Krankengeldes nach § 44b SGB V.
12.7.3 Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen
Soweit und solange Begleitpersonen andere Entgeltersatzleistungen wie
beziehen, besteht kein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V, da ihnen dadurch kein Verdienstausfall entsteht. Dies gilt auch für vergleichbare ausländische Entgeltersatzleistungen.
12.7.3.1 Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V
[1] Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V besteht nicht (mehr), sobald die Begleitperson wegen einer eigenen Erkrankung oder wegen einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen die Begleitung nach § 44b SGB V nicht mehr übernehmen kann und damit einen eigenen Krankengeldanspruch nach §§ 44 bzw. 44a SGB V erwirbt.
[2] Tritt während des Krankengeldanspruchs nach § 44b SGB V eine Arbeitsunfähigkeit ein und kann die arbeitsunfähige Begleitperson die Begleitung nach § 44b SGB V wegen der eigenen Krankheit nicht weiterhin übernehmen, ist ab diesem Zeitpunkt das Krankengeld nach § 44b SGB V nicht weiter zu zahlen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen eintritt.
[3] Sofern Beschäftigte schon arbeitsunfähig (auch infolge einer Spende) sind und während dieser Zeit die Begleitung nach § 44b SGB V übernehmen, besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da in diesen Fällen nicht wegen der Begleitung nach § 44b SGB V ein Verdienstausfall eintritt, sondern aufgrund der Erkrankung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V besteht.
12.7.3.2 Erkrankung des Kindes
[1] Ist eine stationäre Begleitung eines Elternteils für ein Kind erforderlich, haben die Versicherten nach § 44b Abs. 3 SGB V ein Wahlrecht, ob sie [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V oder Krankengeld nach § 44b SGB V beziehen möchten. Zu beachten ist, dass das [korr.] Krankengeld bei ...